Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Global New Energy Investment AG, das beim Amtsgericht Frankfurt zum Aktenzeichen 810 IN 477/14 G-12-2 geführt wird, erreichte die Anleger nun eine weitere Hiobsbotschaft aufgrund drohender Insolvenzanfechtungen.

Der zuständige Insolvenzverwalter Dr. Lessing macht gegenüber den Anlegern Ansprüche auf Rückzahlung von Scheingewinnen geltend. Er beabsichtigt gegenüber allen geschädigten Anlegern im Wege der Insolvenzanfechtung anfechtbare Vermögensabflüsse aus der Zeit vor der Insolvenz im Weg der Insolvenzanfechtung rückgängig zu machen.

Wir hatten bereits in der Vergangenheit über die Firma Global New Energy Investment AG berichtet und darüber, dass seitens der Staatsanwaltschaft wegen Betrugs strafrechtlich ermittelt wurde. Mittlerweile wurden die Verantwortlichen der vorgenannten Firma wegen des Betreibens eines Schneeballsystems zu langjährigen Haftstrafen verurteilt.

Grundsätzlich ist ein Insolvenzverwalter gesetzlich verpflichtet, für eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu sorgen. Dies ergibt sich aus § 1 der Insolvenzordnung. Der Insolvenzverwalter ist im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen auch verpflichtet, etwaige Anfechtungsmaßnahmen durchzuführen.

Im Zuge der Insolvenzanfechtungen wurden sämtliche – seitens der Firma Global New Energy Investment AG – ausgeschütteten Zahlungen an Anleger der Anfechtungsprüfung unterworfen. An Anleger geleistete Zahlungen hat der Insolvenzverwalter nun auf Grundlage des § 134 I InsO als sog. objektiv unentgeltliche Leistung angefochten. Die Rechtsgrundlage des § 134 I InsO erlaubt die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen der Insolvenzschuldnerin, die im Zeitraum bis vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden.

Betroffene Anleger sollten schnellstmöglich anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Es muss in jedem Einzelfall überprüft werden, ob der Anspruch des Insolvenzverwalters zu Recht besteht oder ob man sich gegen einen entsprechenden Anspruch auch zu Wehr setzen kann.

In der Vergangenheit ist es der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner bereits des Öfteren gelungen, entsprechende Ansprüche für andere Anleger abzuwehren oder für die Anleger positive Vergleiche zu schließen. Es gibt grundsätzlich verschiedenste Argumente, mit denen man entsprechenden Forderungen des Insolvenzverwalters entgegentreten kann.

13.11.2017