Über das Vermögen der ESP European SunPower Verwaltungs-GmbH, Bad Neustadt a. d. Saale, ist nun ein Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Betroffen von der Insolvenz sind vor allem auch Anleger, die der ESP European SunPower Verwaltungs-GmbH Kapital in Form von Nachrangdarlehen zur Verfügung gestellt haben.

Wir hatten bereits im August 2015 berichtet, dass Anlegern angeboten wurde, der Gesellschaft Kapital in Form von Nachrangdarlehen über eine Einmaleinlage oder in Form von Ratenzahlungen zur Verfügung zu stellen und es sich dabei um Hinblick auf einen vereinbarten Nachrang um eine Anlage mit hohen Risiken handelt.

Aufgrund der Vereinbarung eines Nachrangs sind Forderungen von Darlehensgebern an sich nachrangig.

Damit es sich nicht um eine normale, sondern um eine nachrangige Insolvenzforderung handelt, muss eine Nachrangklausel aber wirksam vereinbart worden seien.

Dies muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

Falls eine derartige Klausel nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde bzw. nicht wirksam vereinbart worden ist, entfällt auch der Nachrang und es handelt sich um normale Insolvenzforderungen, die auch im Insolvenzverfahren der ESP European SunPower Verwaltungs-GmbH geltend gemacht werden können.

Außerdem kann auch die Möglichkeit bestehen, in einem Insolvenzverfahren eine Schadensersatzforderung geltend zu machen. Auch dies muss geprüft werden.

 

Möglichkeiten von Anlegern außerhalb der Insolvenz

Anleger, die Kapital als Nachrangdarlehen zur Verfügung gestellt haben, müssen auch über die Hintergründe einer derartigen Anlage und insbesondere über Risiken richtig und vollständig aufgeklärt werden.

Sofern einem Anleger eine derartige Anlage bei der ESP European SunPower Verwaltungs-GmbH empfohlen worden ist und der Berater den Anleger nicht über die Hintergründe einer derartigen Anlage aufgeklärt worden ist oder der Anleger nicht richtig und vollständig über die Risiken einer derartigen Anlage informiert worden ist, kann Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung bzw. Aufklärung begründet sein.

Berater sind auch verpflichtet, Anlageziele und die Risikoneigung eines Anlegers zu beachten.

Wenn Anleger, der eine sichere Kapitalanlage gewünscht und auf einen Kapitalerhalt Wert gelegt hat, ist eine derartige Anlage in Form eines Nachrangdarlehens unseres Erachtens nicht geeignet.

Auch in diesem Fall kann ein Beratungsfehler begründet sein.

Im Übrigen kann auch die Möglichkeit bestehen, dass sich gegen Verantwortliche der ESP European SunPower Verwaltungs-GmbH Schadensersatzansprüche durchsetzen lassen.

 

Die Kanzlei Engelhard, Busch und Partner berät und unterstütz Anleger, die der ESP European SunPower Verwaltungs-GmbH ein Darlehen gewährt haben.

Stand 23.03.2017