In der Vergangenheit hatten wir bereits über die Firma Lombardium Hamburg KG bzw. die Firma Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft berichtet.

Anleger konnten sich als stille Gesellschafter an der Firma Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft beteiligen, wobei das Investitionsangebot vorsah, dass Anleger, die in die Anlage Lombard Classik investieren, indirekt in das Lombard-Kreditgeschäft investierten, indem der Anlagebetrag dazu genutzt wurde, eine Vielzahl von Lombard-Krediten an verschiedene Kunden auszureichen. Als Sicherheit für diese Darlehen sollten exklusive Wertgegenstände durch die Kreditnehmer hinterlegt werden.

Seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurde der Firma Lombardium aus Hamburg dann am 04.12.2015 im Rahmen einer Abwicklungsanordnung aufgegeben, einzelne Pfanddarlehensverträge rückabzuwickeln.

Mittlerweile sind sowohl die Firma Erste Oderfelder mbH & Co. KG insolvent, als auch die Firma Lombardium Hamburg KG.

Im Übrigen ermittelt auch die Staatsanwaltschaft Hamburg strafrechtlich und führte Durchsuchungen im Pfandhaus Lombardium sowie in weiteren Objekten durch. Seitens der Staatsanwaltschaft wird gegen 12 Personen aufgrund des Verdachts auf bandenmäßigen Betrug und Verstoß gegen das Kreditwesengesetz ermittelt.

Welche Möglichkeiten hat nun ein Betroffener?

1. Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

Nachdem bereits Urteile gegen Anlageberater vorliegen, die Beteiligungen an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. stille Beteiligungen an der Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG empfohlen hatten, beispielsweise des Landgerichts Lübeck und des Landgerichts Stuttgart, wobei diese Entscheidungen auch rechtskräftig sind, sollten Anleger überprüfen lassen, ob die Anlageberater bzw. Anlagevermittler ausreichend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt haben. Eine atypisch stille Beteiligung birgt generell das Risiko des Totalverlustes, über das ein Berater beispielsweise aufklären muss. Sollte eine mangelnde Risikoaufklärung erfolgt sein, lassen sich Schadensersatzansprüche gegenüber den Anlageberatern durchsetzen.

2. Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Darüber hinaus sollten die Forderungen der Anleger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG schnellstmöglich angemeldet werden. Eine Forderungsanmeldung ist auch noch jetzt noch möglich, obwohl die ursprüngliche Forderungsanmeldungsfrist am 07.03.2017 abgelaufen ist.
Eine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung ist Grundvoraussetzung dafür, dass der Insolvenzverwalter die Forderung zur Insolvenztabelle anerkennt und ein betroffener Anleger eine Insolvenzquote erhält.

3. Prospekthaftungsansprüche bzw. Schadensersatz wegen fehlerhaftem Prospektmaterial

Unter Umständen lassen sich auch Prospekthaftungsansprüche für betroffene Anleger gegenüber den Verantwortlichen bzw. den Prospektherausgebern darstellen.

Betroffene Anleger sollten anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

21.09.2017