In der Vergangenheit hatten wir bereits über die insolvente Firma EN Storage GmbH und darüber berichtet, dass wir Anleger vertreten, die bei diesem Schneeballsystem in Höhe von mehr als € 80 Mio. betrogen wurden.

Nun erreichte im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma EN Storage GmbH, das beim Amtsgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen: 6 IN 190/17 geführt wird, die Anleger eine weitere Hiobsbotschaft aufgrund drohender Insolvenzanfechtungen.

Der zuständige Insolvenzverwalter macht gegenüber den Anlegern Ansprüche auf Rückzahlung von Ausschüttungen geltend. Er beabsichtigt gegenüber allen geschädigten Anlegern anfechtbare Vermögensabflüsse aus der Zeit vor der Insolvenz im Wege der Insolvenzanfechtung rückgängig zu machen.

Wir hatten bereits in der Vergangenheit über die Firma EN Storage GmbH berichtet und darüber, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen Betrugs strafrechtlich ermittelt. So wurde beispielsweise im Jahre 2017 der ehemalige Geschäftsführer der Firma EN Storage GmbH verhaftet.

Offiziell trat die Firma EN Storage GmbH als Dienstleister für Datenspeicherung auf. Seitens der Staatsanwaltschaft wird den Verantwortlichen der Firma EN Storage GmbH das Betreiben eines Schneeballsystems vorgeworfen, da die Auszahlungen an Altanleger über die Einzahlungen von neu geworbenen Anlegern finanziert wurden. Daran knüpft nun der Insolvenzverwalter an.

Grundsätzlich ist ein Insolvenzverwalter gesetzlich verpflichtet, für eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu sorgen. Dies ergibt sich aus § 1 der Insolvenzordnung. Der Insolvenzverwalter ist im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen auch verpflichtet, etwaige Anfechtungsmaßnahmen durchzuführen.

Im Zuge der Insolvenzanfechtungen werden sämtliche seitens der Firma EN Storage GmbH ausgeschütteten Zahlungen an Anleger der Anfechtungsprüfung unterworfen. An Anleger geleistete Zahlungen kann der Insolvenzverwalter auf Grundlage des § 134 I InsO grundsätzlich als sogenannte objektiv unentgeltliche Leistungen anfechten. Die Rechtsgrundlage des § 134 InsO erlaubt die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen der Insolvenzschuldnerin, die im Zeitraum bis vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden.

Betroffene Anleger sollten schnellstmöglich anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Es muss in jedem Einzelfall überprüft werden, ob der Anspruch des Insolvenzverwalters zu Recht besteht oder ob man sich gegen einen entsprechenden Anspruch zur Wehr setzen kann.

In der Vergangenheit hat die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner in vielen Fällen geschädigte Kapitalanleger gegenüber Insolvenzverwaltern vertreten, die gezahlte Ausschüttungen zur Insolvenzmasse zurückforderten. In einer Vielzahl von Fällen ist es uns gelungen, entsprechende Ansprüche des Insolvenzverwalters abzuwehren oder zumindest für die Anleger wirtschaftlich positive Vergleiche mit den Insolvenzverwaltern abzuschließen.

Stand: 10.07.2018