Über das Vermögen der Firma EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG (EEV AG) wurde am 26.11.2015 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Firma EEV AG hatte rund € 26 Mio. bei Anlegern eingeworben und hiervon rund € 16,7 Mio. in Form von Genussrechten sowie rund € 9,5 Mio. in Form sog. partiarischer Darlehen.

Mit diesem Geld sollte sowohl der Kauf eines Biomasseheizkraftwerkes in Papenburg, als auch die Entwicklung des Offshore-Windpark Projektes SKUA finanziert werden.

Über das Vermögen der Firma EEV BioEnergie GmbH & Co. KG wurde bereits am 24.11.2015 ein weiteres  Insolvenzverfahren eröffnet. Die Firma EEV OWP SKUA GmbH, die das Offshore-Windparkprojekt SKUA entwickelt hat, hat keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.

Es  haben sich wohl ca. 2.500 Anleger an der Firma EEV AG beteiligt.

Betroffene Anleger stehen vor der Aufgabe, sich darum zu kümmern, wie Sie Ihre Ansprüche und Rechte in die Insolvenzverfahren einbringen können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Forderungen der Gläubiger fristgerecht und ausreichend konkretisiert angemeldet werden, damit eine Prüfung durch den Insolvenzverwalter möglich ist.

Geschieht dies nicht, besteht das Risiko, dass eine entsprechende Forderung nicht zur Insolvenztabelle anerkannt wird. Nur wenn eine  Anerkennung der Forderung durch den Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle erfolgt, erhalten geschädigte Anleger Ausschüttungen im Insolvenzverfahren.

Die Kanzlei Engelhard, Busch  & Partner unterstützt betroffene Anleger bei der Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren und übernimmt die weitergehende Betreuung des Insolvenzverfahrens.

Betroffene Gläubiger sollten daher anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

Stand: 07.12.2015