Der Rechtsanwaltskanzlei Engelhard, Busch & Partner ist gelungen am 07.03.2012 beim Amtsgericht Mönchengladbach ein Urteil zu erwirken, in dem festgestellt wird, dass der Forderung eines geschädigten Anlegers gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Dubai Investment Immobilienfonds GmbH & Co. KG, der Dubai Invest Management GmbH eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt.

Dies deshalb, da der Anleger weder in den Prospektunterlagen noch auf andere Art und Weise vor Abschluss seiner Beteiligung über die Tatsache aufgeklärt wurde, dass gegen Personen, welche mittelbar an der Gründung der Dubai Investment Immobilienfonds GmbH & Co. KG beteiligt waren und die jedenfalls zum Teil als deren Berater fungierten, Ermittlungsverfahren liefen. Zumal diese Ermittlungsverfahren gerade Straftaten in Zusammenhang mit der Kapitalanlage betrafen.

Seitens des Amtsgerichts Mönchengladbach wurde zutreffend festgestellt, dass der Geschäftsführer der Komplementärin der Dubai Investment Immobilienfonds GmbH & Co. KG verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass alle Anleger vor ihrer Anlageentscheidung über die laufenden Ermittlungsverfahren informiert wurden.

Aufgrund dieser Verpflichtung und der Tatsache, dass die Ermittlungsverfahren für die Anlageentscheidung des Anlegers erkennbar von erheblicher Bedeutung waren, stellte die fehlende Information des Klägers über die Ermittlungsverfahren eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung des Anlegers im Sinne des § 826 BGB dar.

Stand: 13.03.2012