Über das Vermögen der Deutsche Immobilien und Grundbesitz AG ist nun ein endgültiges Insolvenzverfahren eröffnet worden und Gläubiger wurden unter Fristsetzung aufgefordert, Forderungen anzumelden.

Die DIG AG hat verschiedene Anlageformen angeboten, u. a. auch Anlagen in Form von sog. Nachrangdarlehen.

Über Nachrangklauseln wurde dabei möglicherweise vereinbart, dass Ansprüche von Gläubigern hinter den Ansprüchen von allen anderen Gläubigern nachrangig sind. Es würde sich dabei dann auch nur um nachrangige Forderungen im Insolvenzverfahren der Deutsche Immobilien und Grundbesitz AG handeln.

Es muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet werden können.

Nach unserer Ansicht besteht aber die Möglichkeit, dass derartige Klauseln nicht wirksam vereinbart wurden bzw. nicht wirksam in den Anlagevertrag einbezogen worden sind. In diesem Fall entfällt auch ein Nachrang und es handelt sich um normale Forderungen, die im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.

 

Weitere Möglichkeiten für Anleger außerhalb des Insolvenzverfahrens

Wie bereits berichtet, kann auch für Anleger die Möglichkeit bestehen, Schadensersatzansprüche gegen verantwortliche Personen oder auch Anlageberater durchzusetzen.

Gegen verantwortliche der DIG AG sind bei der Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen anhängig.

Auf Grundlage dieser strafrechtlichen Ermittlungen kann auch die Möglichkeit bestehen, gegen verantwortliche Personen der Deutsche Immobilien- und Grundbesitz AG Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend zu machen.

Auch wenn eine Beraterin oder ein Berater einem Anleger eine Anlage empfohlen hat und diesen dabei nicht ordnungsgemäß über die Risiken und Hintergründe einer derartigen Anlage aufgeklärt hat, kann ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung begründet sein. Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Geschädigte.

Stand: 26.11.2015