In der Vergangenheit hatten wir bereits mehrfach über die Cosma Gruppe berichtet, nachdem unsere Kanzlei bereits geschädigte Kapitalanleger der Firma Cosma vertritt.

Seitens der Cosma-Gruppe wurde den Anlegern angeboten u. a. in Gold zu investieren. 70 % des investierten Geldes sollte direkt in physisches Gold investiert werden. Die restlichen 30 % sollten in weiteres Umlaufvermögen der Cosma-Gruppe fließen.

Es gibt nach wie vor Möglichkeiten den erlittenen Schaden zu minimieren, den Anleger bei den dubiosen Goldgeschäften erlitten haben.

Schadensersatzverpflichtung der Verantwortlichen

Mittlerweile teilte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit, dass sie gegen zwei Verantwortliche der Cosma-Gruppe Anklage erhoben hätte. Diesen wird gemeinschaftlicher Betrug vorgeworfen, da die Kunden durch unrichtige Angaben über die Sicherheit des Anlagemodells und über die Renditeerwartungen getäuscht worden wären. Die Angeklagten hätten auch Anlegergelder für eigene Zwecke verwandt. Darüber hinaus wäre das Kapital der Anleger auch für Vermittlerprovisionen und für die Kosten des Geschäftsbetriebs verwendet worden.

Es bestehen folglich Möglichkeiten gegenüber den Verantwortlichen der Cosma-Gruppe Schadensersatzansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

Schadensersatzverpflichtung der Anlageberater

Unabhängig davon können auch unter Umständen Anlegerberater und Anlagevermittler auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Nach geltender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Anlageberater über die Risiken eines Anlagemodells aufzuklären und darüber hinaus das entsprechende Anlagemodell auf Plausibilität zu überprüfen.

Es bestehen im vorliegenden Fall begründete Zweifel, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt ist.

Betroffene Anleger sollten möglichst bald aktiv werden, da entsprechende Ansprüche nach Auffassung der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unter Umständen Ende 2018 bereits verjähren.

Vertretung im Insolvenzverfahren

Darüber hinaus können Anleger auch im Insolvenzverfahren Forderungen anmelden und geltend machen. Dies ist auch sinnvoll, da seitens der Ermittlungsbehörden Vermögenswerte sichergestellt werden konnten, da als Insolvenzmasse an Anleger verteilt werden können. Grundvoraussetzung dafür, dass Anleger im Insolvenzverfahren Gelder bzw. eine Insolvenzquote erhalten, ist eine Anerkennung der Forderung zur Insolvenztabelle seitens des Insolvenzverwalters. Die entsprechende Anerkennung erfolgt nur dann, wenn die Forderung ordnungsgemäß angemeldet und begründet wurde. Die Rechtsanwaltskanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt Cosma-Anleger auch im Insolvenzverfahren.

Betroffene Anleger, die Kapital bei der Cosma-Gruppe angelegt haben, sollten anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

21.09.2017