Mittlerweile hat sich eine Vielzahl von geschädigten Kapitalanlegern der Firma Concept 1 bei der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner gemeldet.

Wir hatten bereits berichtet, dass die Firma Concept 1 Anlegern Mitarbeiteraktien von Daxfirmen sowie von international tätigen Aktiengesellschaften anbot, wobei den Anlegern auch suggeriert wurde, dass die Aktien nach einer gewissen Sperrfrist, wenn eine Kurssicherung betrieben würde, zu einem bestimmten Kurs mit hohen Gewinnen veräußert werden könnten.

In der Vergangenheit hatten wir auch mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Inhaber der Firma Concept 1 strafrechtlich ermittelt.

Neben Schadensersatzansprüchen gegenüber der Firma Concept 1 bzw. deren Inhaber können unter Umständen auch Schadensersatzansprüche gegenüber Anlageberatern, die die Concept 1 Anlage vertrieben haben, dargestellt werden.

Viele Anleger haben nämlich die Mitarbeiteraktien aufgrund der Empfehlung von Anlageberatern erworben.

Wenn ein Anlageberater Auskünfte erteilt, die für den Anleger von erheblicher Bedeutung sind und die der Anleger zur Grundlage seiner Anlageentscheidung macht, so ist von einem konkludenten Abschluss eines Anlageberatungsvertrages auszugehen, wenn – gleich auf welche Initiative – im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage tatsächlich eine Beratung stattfindet.

Aufgrund des Anlageberatungsvertrages, der nicht schriftlich geschlossen sein muss, waren die Anlageberater zu einer anlegergerechten und einer objektgerechten Beratung verpflichtet. Dies heißt, dass eine Pflicht der Anlageberater zur Aufklärung über die allgemeinen und speziellen Risiken der Anlage bestand. Dem Anlageberater obliegt auch eine Überprüfungspflicht, ob die Anlage wirtschaftlich plausibel war.

Selbstverständlich muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein Verstoß gegen die Beratungspflichten vorliegt.

Betroffene Anleger sollten daher anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

Stand: 01.08.2013