Soweit gegen Herrn Christian Weber, Karlsruhe, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das unerlaubte Betreiben eines Einlagengeschäftes untersagt worden ist, ist der Bescheid der BaFin nun bestandskräftig.

Wie wir berichtet hatten, wurde Anleger der Abschluss von Verträgen unter dem Namen „Field Invest“ über eine stille Gesellschaft angeboten. Dabei war eine Beteiligung der stillen Gesellschaft am Gewinn, nicht aber am Verlust der „Field Invest“ vorgesehen.

Damit hat Herr Christian Weber nach Ansicht der BaFin ein unerlaubtes Einlagengeschäft betrieben, ohne dafür über eine Erlaubnis der Behörde zu verfügen.

Möglichkeiten für Anleger, die Christian Weber Kapital zur Verfügung gestellt haben

Anleger, die bei Herrn Christian Weber eine Anlage über eine stille Beteiligung mit der Bezeichnung „Field Invest“ abgeschlossen haben und die ihr Kapital nicht zurückerhalten haben, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner mit Fragen wenden, welche rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich einer Rückzahlung bestehen.

Soweit nach Meinung der BaFin ein unerlaubtes Einlagengeschäfte betrieben worden ist, kann sich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG begründen lassen.

Stand: 11.06.2019