Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner vertritt seit 2015 eine Vielzahl von geschädigten Anlegern der Firma Captura GmbH. Wie bereits in der Vergangenheit dargelegt veräußerte die Firma Captura GmbH seit 2011 über den Anlagevertrieb Inhaberschuldverschreibungen der Firma Captura GmbH an unerfahrene Anleger. Später stellte die Firma Captura GmbH dann ihr Geschäftsmodell um und schloss über den Anlagevertrieb mit den Anlegern Nachrangverträge ab, da sie bezüglich des Verkaufs von Inhaberschuldverschreibungen Probleme mit der Bundesanstalt von Finanzdienstleistungsaufsicht bekam.

Nachdem die Firma Captura GmbH im September 2015 insolvent wurde, stellt sich die Frage, wie geschädigte Kapitalanleger ihre nicht unerheblichen Schäden, die sie erlitten haben, ersetzt erhalten.

Zum einen im Fall empfiehlt sich eine Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Captura GmbH, wobei es sich bereits jetzt heraus kristallisiert, dass die Anleger im Rahmen des Insolvenzverfahrens nur eine relativ geringe Insolvenzquote in Höhe von maximal 10 % erhalten werden.

Darüber hinaus vertritt die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner eine Vielzahl von Anleger gegenüber dem ehemaligen Treuhänder der Firma Captura GmbH, einem Rechtsanwalt aus München. In diesem Zusammenhang konnten wir für die geschädigte Kapitalanleger bei verschiedenen Zivilkammern des Landgerichts München I für die Anleger positive Urteile erwirken. Parallel hierzu werden Vergleichsgespräche mit dem Treuhänder geführt. Ob die Vergleichsgespräche zu einem für die Anleger akzeptablen Ergebnis führen werden, ist offen. Der ehemaliger Treuhänder weigert sich bis jetzt seine Vermögensverhältnisse offen zu legen.

Wie bereits im Rahmen einer früheren Veröffentlichung dargelegt, besteht eine weitere Möglichkeit Gelder für die geschädigten Caputra GmbH Anleger zu realisieren darin, den jeweiligen Anlageberater, der den Anleger im Hinblick auf den Abschluss der Verträge mit der Firma Captura GmbH beraten hat, auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Nach geltender Rechtsprechung haften Anlageberater, wenn sie Anleger unzureichend beraten haben und zum Beispiel die Risiken einer Kapitalanlage verharmlost und herunter gespielt haben.

In diesem Zusammenhang konnten seitens der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner in der Vergangenheit mit verschiedensten Anlageberatern außergerichtliche Vergleiche geschlossen werden, wobei sich die Anlageberater – je nach Fallkonstellation teilweise verpflichteten – bis zu 75 % des erlittenen Schadens zu ersetzen. Darüber hinaus wurden auch Klageverfahren gegen Captura Anlageberater eingeleitet und erfolgreich zum Abschluss gebracht.

Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass seitens der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mittlerweile strenge Anforderungen an die Aufklärung durch Analgeberater gestellt werden. So müssen Anlageberater unter anderem auch überprüfen, ob ein Kapitalanlagemodell „wirtschaftlich plausibel“ ist und eine entsprechende Plausibilitätsprüfung vornehmen. In vielen der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner bekannten Fällen, erfüllten die Anlageberater die ihnen obliegenden Aufklärungspflichten nicht ausreichend.

Vor diesem Hintergrund kann es durchaus sinnvoll sein einen Anlageberater statt oder neben dem Treuhänder auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Wenn ein Anleger auf eine sichere Anlage Wert gelegt hat und ihm dennoch eine Anlage mit Risiken empfohlen wurde, kann dies einen Beratungsfehler bzw. ein Aufklärungsverschulden begründen.

Betroffene Anleger sollten auch die geltenden Verjährungsfrist nicht aus den Augen verlieren. Ab einem gewissen Zeitpunkt sind Schadensersatzansprüche gegen Anlageberatern nicht mehr darstellbar.

Die Kanzlei Engelhard, Busch und Partner unterstützt und berät betroffene Anleger der Firma Captura GmbH.

Stand: 10.10.2016