Unter dem Internetauftritt bitopya.net bietet die Firma Bitopya einen angeblich „preisgekrönten digitalen Finanzservice für Anleger an“, wobei sie damit wirbt, unterschiedliche Konten anzubieten.

Über die Handelsplattform bitopya.net könne der Kryptowährungshandel von überall durchgeführt werden, wobei man mit über 100 verschiedenen Assets handeln könne und Orders in Hochgeschwindigkeit ausgeführt würden.

Laut ihrem Internetaufritt unterhält die Firma Bitopya in der Schweiz und in Österreich zwei Niederlassungen. Zum einen soll sie unter der Adresse: Bahnhofstrasse, 8001 Zürich, einen Sitz haben. Zum anderen wird auch eine Niederlassung in Wien unter der Adresse: Wienerbergstrasse, genannt.

Warnsignale bei Bitopya

Es gibt mehrere Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Firma Bitopya um keine seriöse Internethandelsplattform handelt.

Keine Betreibergesellschaft

Internethandelsplattformen werden grundsätzlich von Betreibergesellschaften betrieben. Die Firma Bitopya weist im Rahmen ihres Internetauftritts nicht darauf hin, wer ihre Betreibergesellschaft ist.

Kein rechtsverbindliches Impressum

Auch ein rechtsverbindliches Impressum findet sich im Rahmen des Internetauftritts nicht. Dort werden die Verantwortlichen der Firma Bitopya nicht genannt. Ein rechtsverbindliches Impressum ist jedoch verpflichtend.

Zweifel an den Angaben zu den Geschäftsanschriften

Erste Recherchen haben ergeben, dass die Firma Bitopya weder in der Schweiz noch in Österreich Niederlassungen unterhält. Falls sich diese Vermutung bewahrheiten sollte, wirbt die Firma Bitopya mit nicht existierenden Niederlassungen.

Kryptowährungshandel – hohe Risiken

Beim Kauf von Kryptowährungen bestehen hohe Risiken.

Kryptowährungen können z. B. zum einen verloren gehen oder auch gestohlen werden, etwa auch durch Fehlfunktionen von Computern.

Ein wesentliches Risiko bei Anlagen in Kryptowährungen besteht darüber hinaus in Wertschwankungen. Europäische Aufsichtsbehörden, wie die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) oder etwa auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnen ausdrücklich vor Anlagen in Kryptowährungen und einem möglichen Totalverlust. Die Kryptowährungen sind auch nicht durch einen realen Wert gedeckt. Weiterhin kann ein Einstieg von Spekulanten, die Kryptowährungen nicht als Zahlungsmittel erwerben, zu erheblichen Kursschwankungen und Blasen führen, was erhebliche Verluste nach sich ziehen kann.

Warnhinweis der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA)

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) veröffentlichte am 06.12.2023 mittlerweile eine Investorenwarnung und stellte im Rahmen der entsprechende Pressemitteilung fest, dass die Firma Bitopya keine Berechtigung hat, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 I Ziffer 7 Bankwesengesetz) nicht gestattet.

 Warnung der schweizer Finanzmarktaufsicht

Auch die schweizer Finanzmarktaufsicht (FINMA) setzte die Firma Bitopya mittlerweile auf ihre Warnliste.

Warnung der deutschen Finanzmarktaufsicht (BaFin)

Mittlerweile wurde auch die deutsche Finanzmarktaufsicht, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) tätig und veröffentlichte am 03.01.2024 eine entsprechende Mitteilung. Dieser Mitteilung ist zu entnehmen, dass die BaFin gegen die Firma Bitopya ermittelt und vor Angeboten des Betreibers der Onlinehandelsplattform Bitopya warnt. Nach den Erkenntnissen der BaFin bietet das Unternehmen auf seiner Webseite bitopya.net ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen an.

Jedes Unternehmen, das in Deutschland Wertpapierdienstleistungen, Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäfte anbietet, benötigt eine entsprechende Genehmigung der BaFin. Der Firma Bitopya wurde in Deutschland keine Erlaubnis der BaFin erteilt, die vorgenannten Handelsgeschäfte über ein Handelskonto für Anleger abzuwickeln.

Nachdem es sich bei der Firma Bitopya, die entsprechende Dienstleistungen – so auch die BaFin – ohne die erforderliche Erlaubnis anbietet, um ein Unternehmen handelt, das unerlaubt agiert, liegt ein Verstoß gegen § 32 KWG (Kreditwesengesetz) vor.

Dies führt dazu, dass Anleger, falls sie Verluste bei Anlagen über die Firma Bitopya erlitten haben, auch entsprechende Schadensersatzansprüche gegen die Firma Bitopya gemäß § 823 II BGB i. V. m. § 32 KWG durchsetzen können.

Weitere Vorgehensweise

Wenn Sie bei der Plattform Bitopya investiert haben bzw. ihr Guthaben nicht ausbezahlt erhalten, und ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.