Bezüglich einer Klage eines Verbraucherschutzvereins hatte das Oberlandesgericht Hamm bereits im Jahre 2017 festgestellt, dass eine von der Autark Invest AG verwendete Nachrangklausel in den Verträgen über Nachrangdarlehen unwirksam ist.

Der Klage des Verbraucherschutzvereins, die darauf gerichtet war, die Verwendung der Nachrangklausel zu unterlassen, hatte das Landgericht Dortmund bereits in erster Instanz stattgegeben. Dagegen die Autark Invest AG Berufung eingelegt. Die Berufung ist dann vom Oberlandesgericht Hamm zurückgewiesen worden.

Zwar hat diese Entscheidung zunächst einmal nur Wirkung zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Nach Auffassung der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner können sich aber auch Anleger, die mit der Autark ein Darlehensvertrag abgeschlossen hat, bei dem eine Klausel, die dem Rechtsstreit zugrunde lag, verwendet wurde, berufen.

Soweit die verwendete Nachrangklausel unwirksam ist, können zum Einen fällige Ansprüche auf Rückzahlung des Darlehenskapitals oder von Zinsen durchgesetzt werden.

Da es sich bei der Annahme von Kapital aufgrund von Darlehensverträgen grundsätzlich auch um ein Einlagengeschäft handelt, kann auch die Möglichkeit bestehen, einen Schadensersatzanspruch wegen des Betreibens von unerlaubten Einlagengeschäften durchzusetzen. Denn soweit die verwendete Nachrangklausel unwirksam ist, handelt es sich auch um die unbedingte Annahme rückzahlbarer Gelder, so dass der Tatbestand des unerlaubten Einlagengeschäftes erfüllt sein kann.

Investoren, die der Autark Invest AG Kapital auf Grundlage eines Nachrangdarlehensvertrages zur Verfügung gestellt haben, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner für eine Beratung wenden, welche Möglichkeiten für sie bestehen, eingezahltes Kapital zurück zu erhalten.

Die Autark Invest AG, die mit der Autark Vertriebs- und Beteiligungs-GmbH verschmolzen worden ist, ist nicht zu verwechseln mit der Autark Invest GmbH. Die Autark Invest GmbH bietet ebenfalls unter der Bezeichnung „Autark Invest-2016“ Nachrangdarlehen an. Wie berichtet, hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darauf hingewiesen, dass der Verkaufsprospekt für dieses Angebot nach § 8 a Vermögensanlagengesetz nicht mehr gültig sei.

29.01.2018