In den Jahren 2015 bis 2017 hatten wir bereits über die insolvente Firma Alphapool GmbH und darüber berichtet, dass wir Anleger vertreten, die bei dem Schneeballsystem betrügerisch geschädigt wurden.

Nun erreichte im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Alphapool GmbH, das beim Amtsgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen: 403 IN 840/15 geführt wird, die Anleger eine weitere Hiobsbotschaft aufgrund drohender Insolvenzanfechtungen.

Die Kanzlei Schultze & Braun bzw. der zuständige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Bauch macht gegenüber den Anlegern Ansprüche auf Rückzahlung von Ausschüttungen geltend. Er beabsichtigt gegenüber den geschädigten Anlegern anfechtbare Vermögensabflüsse aus der Zeit vor der Insolvenz im Wege der Insolvenzanfechtung rückgängig zu machen.

Wir hatten, wie bereits dargelegt, in der Vergangenheit über die Firma Alphapool GmbH berichtet und darüber, dass die Staatsanwaltschaft Saarbrücken Anklage gegen mehrere Verantwortliche der Firma Alphapool GmbH erhoben hatte. Laut Presseberichten wurden die teilweise geständigen Haupttäter durch Urteil vom 28.05.2018 strafrechtlich verurteilt. Der Hauptangeklagte erhielt eine Haftstrafe von 7 Jahren, die beiden Mitangeklagten Haftstrafe von 6 ½ Jahren bzw. 6 Jahren und drei Monate.

Das Geschäftsmodell der Firma Alphapool GmbH sah vor, Lebensversicherungen oder Bausparverträge anzukaufen, die entsprechenden Verträge zu kündigen und z. B. nach einer Laufzeit von sechs Jahren einen Kaufpreis, der in etwa dem Doppelten des angelegten Betrages entsprach, an den entsprechenden Anleger auszubezahlen.

Nachdem Anleger Ausschüttungen erhalten haben, versucht der Insolvenzverwalter nun im Wege der Insolvenzanfechtung auf diese Ausschüttungen zuzugreifen und fordert Anleger zur Rückzahlung auf.

Grundsätzlich ist ein Insolvenzverwalter gesetzlich verpflichtet, für eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu sorgen. Dies ergibt sich aus § 1 der Insolvenzordnung. Der Insolvenzverwalter ist im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen auch verpflichtet, etwaige Anfechtungsmaßnahmen durchzuführen.

Im Zuge der Insolvenzanfechtungen werden sämtliche seitens der Firma Alphapool GmbH ausgeschütteten Zahlungen an Anleger der Anfechtungsprüfung unterworfen. An Anleger geleistete Zahlungen kann der Insolvenzverwalter auf Grundlage des § 134 I InsO grundsätzlich als sog. objektiv unentgeltliche Leistungen anfechten. Die Rechtsgrundlage des § 134 InsO erlaubt die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen der Insolvenzschuldnerin, die im Zeitraum bis vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden.

Betroffene Anleger sollten schnellstmöglich anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Es muss in jedem Einzelfall überprüft werden, ob der Anspruch des Insolvenzverwalters zu Recht besteht oder ob man sich gegen einen entsprechenden Anspruch zur Wehr setzen kann.

In der Vergangenheit hat die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner in vielen Fällen geschädigte Kapitalanleger gegenüber Insolvenzverwaltern vertreten, die gezahlte Ausschüttungen zur Insolvenzmasse zurückforderten. In einer Vielzahl von Fällen ist es uns gelungen, entsprechende Ansprüche des Insolvenzverwalters abzuwehren oder zumindest für die Anleger wirtschaftlich positive Vergleich mit dem Insolvenzverwalter abzuschließen. Es könnte beispielsweise eingewandt werden, dass erhaltene Gelder reinvestiert wurden oder für Luxusaufwendungen aufgewandt wurden, so dass der Anleger entreichert ist. Darüber hinaus gibt es jedoch auch andere Ansatzpunkte, um den Ansprüchen des Insolvenzverwalters entgegenzutreten.

Stand: 27.07.2018