Nun trifft es auch die Liechtensteiner ADCADA. Gegenüber der ADCADA Investments AG PCC, Rugell (Liechtenstein) hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung der Behörde die sofortige Einstellung eines ohne Erlaubnis betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet.

Von der ADCADA Investments AG, Liechtenstein, war die „ADCADA.healthcare Anleihe 2020“ emittiert worden. In diesem Zusammenhang hat die ADCADA Investments AG von Anlegern unbedingt rückzahlbare Gelder entgegengenommen, so die BaFin.

Nach Auffassung der BaFin wurde damit ein Einlagengeschäft betrieben, ohne dass die ADCADA Investments AG über eine notwendige Erlaubnis der BaFin verfügte.

Zur Durchsetzung der Abwicklung hat die BaFin auch einen Abwickler bestellt.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Öffentliches Angebot der „ADCADA.healthcare-Anleihe 2020“ bereits untersagt

Wie wir berichtet hatten, wurde von der BaFin der Adcada GmbH, Deutschland, bereits das öffentliche Angebot von Inhaberschuldverschreibungen im Hinblick auf die ADCADA.healthcare-Anleihe 2020“ untersagt.

Die BaFin hatte dies auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 der EU-Prospektverordnung gestützt, da das Angebot der Anleihe ohne einen von der BaFin genehmigten Prospekt erfolgte.

Optionen für Anleger der „ADCADA.healthcare-Anleihe 2020“

Anleger, die „ADCADA.healthcare-Anleihe 2020“ gezeichnet haben und der ADCADA Investments AG dafür Kapital zur Verfügung gestellt haben, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit der Prüfung beauftragen, ob und ggf. welche Ansprüche gegenüber dem von der BaFin bestellten Abwickler angemeldet werden können.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt Anleger, die ADCADA.healthcare-Bons bzw. die „ADCADA.healthcare-Anleihe 2020“ angelegt haben.

Stand: 28.10.2020