Ein öffentliches Angebot von Inhaber-Teilschuldverschreibungen unter dem Namen „ADCADA.healthcare Bond“ der ADCADA.healthcare GmbH durch die Adcada GmbH wurde durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung der Behörde untersagt.

Die BaFin hat die Untersagung mit einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 der EU-Prospektverordnung begründet, denn die Adcada GmbH hat kein von der BaFin genehmigten Prospekt für diese Inhaberschuldverschreibungen veröffentlicht, wie es nach Art. 6 ff. der EU-Prospektverordnung erforderlich gewesen sei.

Anlegern in Deutschland dürfen, sofern keine Ausnahme eingreift, keine Wertpapiere angeboten werden, ohne dass vorher ein von der BaFin gebilligter Prospekt vorliegt.

Die Verfügung der BaFin ist noch nicht rechtskräftig, aber sofort vollziehbar.

Mögliche Ansprüche für Anleger

Wenn gegen die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts verstoßen wird, kann dies zum Einen eine Ordnungswidrigkeit des Emittenten begründen und kann zu Geldbußen führen.

Zum Anderen kann unter Umständen auch für Anleger, die Inhaber-Teilschuldverschreibungen „ADCADA.healthcare Bond“ gezeichnet haben, die Möglichkeit bestehen, von dem Emittenten bzw. Anbieter eine Rückerstattung des Kaufpreises zu fordern.

Strafrechtliche Durchsuchungen gegen die Adcada-Gruppe

Im Übrigen ist auch, soweit von der Adcada GmbH Anlagen auf der Basis von „Verträge über eine Immobilien-Anlage mit einer 100 % besicherten Briefgrundschuld“ angeboten wurden, strafrechtliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft anhängig.

Wir hatten diesbezüglich bereits berichtet, dass bezüglich dieser Anlage die BaFin bereits eingeschritten war und ein unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft untersagt hatte.

Im Rahmen dieser strafrechtlichen Ermittlungen gegen Verantwortliche der Adcada GmbH fanden Anfang Mai 2020 Durchsuchungen statt, u. a. in Büros der Adcada GmbH.

Hinsichtlich dieser Anlage ist es, soweit die BaFin die Auffassung vertritt, dass damit ein unerlaubtes Einlagengeschäft betrieben wurde, denkbar, dass für Anleger Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden können.

Soweit strafrechtliche Ermittlungen anhängig sind, gilt zwar zunächst die Unschuldsvermutung. Sollten sich strafrechtliche Vorwürfe aber bestätigen, kann auch für Anleger die Möglichkeit bestehen, entsprechende Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner vertritt die Interessen von Anlegern der Adcada GmbH und diese können sich gerne an unsere Sozietät wenden.

Stand: 08.06.2020