Gegenüber der Adcada GmbH, Bentwisch, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung der Behörde die Einstellung eines unerlaubt betriebenen Einlagengeschäftes angeordnet.

Von der Adcada GmbH wurde Kapital von Anlegern auf der Basis von „Verträgen über eine Immobilien-Anlage mit einer 110 % besicherten Briefgrundschuld“ angenommen. Damit wurde von der Gesellschaft nach Auffassung der BaFin ein Einlagengeschäft nach § 1 Kreditwesengesetz (KWG) betrieben.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Angebot der Adcada GmbH

Auf der Webseite der Adcada GmbH wird dargestellt, dass die Gesellschaft eine konzernleitende Muttergesellschaft der ADCADA Unternehmensgruppe ist, die die Bereiche Handel, Immobilien, Finanzen sowie Marketing abdeckt.

Unter adcada.money werden verschiedene Möglichkeiten von Geldanlagen angeboten, nämlich eine Unternehmensanlage mit einem Festzins von 4,25 % bis 5,5 % und einer 100 % erstrangigen Absicherung.

Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate mit einer vierteljährlichen Zinszahlung und der Mindestanlagebetrag beträgt € 10.000,00.

Zum Anderen wird eine Anlage Hypozins save mit Zinsen von 1,25 % bis 2,5 % pro Jahr mit 100 % Besicherung – banküblich abgesichert angeboten. Die Mindestlaufzeit beträgt ebenfalls 12 Monate bei vierteljährlicher Zinszahlung und der Mindestanlagebetrag ist € 10.000,00.

Auf der Homepage der Adcada GmbH wird damit geworben, dass adcada.money gezielt auf eine Balance zwischen Sicherheit, Seriosität und rentablen Zinsen setzt.

Die BaFin hat nun „Verträge über eine Immobilien-Anlage mit einer 110 % besicherten Briefgrundschuld“ als Einlagengeschäft bewertet, für das die Gesellschaft keine Erlaubnis der BaFin hatte.

 Warnung in test.de

In test.de vom 11.12.2018 wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Verbraucherzentrale Hessen die Adcada GmbH erneut abgemahnt habe. Die Adcada GmbH habe zwar laut der Verbraucherzentrale eine von dieser kritisierten Werbung eingestellt, sie werbe aber für neue Produkte beispielsweise mit „Die clevere Festgeld-Alternative.

Bei den Angeboten von Adcada GmbH handele es sich um Anleihen, deren Rückzahlung im Fall des Emittenten gefährdet ist und diessei daher irreführend.

Möglichkeiten für Anleger der Adcada

Anleger, die bei der Adcada Anlagen, insbesondere „Verträge über eine Immobilien-Anlage mit einer 100 % besicherten Briefgrundschuld“ abgeschlossen und dafür Kapital zur Verfügung gestellt haben, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit einer Prüfung beauftragen, welche Möglichkeiten bestehen, das eingezahlte Kapital wieder zurück zu erhalten.

Soweit nach Auffassung der BaFin von der Adcada GmbH bei Verträgen über eine Immobilienanlage mit einer 100 % besicherten Briefgrundschuld Einlagengeschäfte betrieben worden sind und die Gesellschaft dafür über keine Erlaubnis verfügte, kann sich für einen Anleger einen Schadensersatzanspruch wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäfte begründen lassen. Dies muss in jedem Fall geprüft werden.

Denn im Fall eines unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften können nach der Rechtsprechung die Gesellschaft und auch verantwortliche Personen der Gesellschaft gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG auf Schadensersatz haften.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt Anleger, die Kapital für Anlagen bei der Adcada GmbH zur Verfügung gestellt haben.

Stand: 22.04.2020