Ein weiterer Schlag für die Adcada-Gruppe:

Gegenüber der ADCADA International AG und der ADACA Immobilien AG, Liechtenstein, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung der Behörde die sofortige Einstellung eines ohne Erlaubnis betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet.

Von den beiden Gesellschaften sind unter den Namen „adcada.money Festzins“ und „adcada.money Hypozins“ von Anlegern unbedingt rückzahlbarer Gelder entgegengenommen worden, so die BaFin.

Nach Meinung der BaFin wurde damit ein Einlagengeschäft betrieben, ohne dass die ADCADA International AG und die ADCADA Immobilien AG über eine dafür notwendige Erlaubnis der BaFin verfügten.

Zur Durchsetzung der Abwicklung hat die BaFin auch einen Abwickler bestellt.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

 Möglichkeiten für Anleger der ADCADA International AG und der ADACA Immobilien AG

Anleger, die der ADCADA International AG und der ADACA Immobilien AG Kapital für Anlagen in Form von „adaca.money Festzins“ und „adcada.money Hypozins“ zur Verfügung gestellt haben, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit der Prüfung beauftragen, ob und ggf. welche Ansprüche über den von der BaFin bestellten Abwickler angemeldet werden können.

Soweit nach Auffassung der BaFin mit den angebotenen Anlagen auch unerlaubt ein Einlagengeschäft betrieben worden ist, kann es auch in Betracht kommen, gegen Verantwortliche dieser Gesellschaften einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften durchzusetzen.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt Anleger, die Kapital in „adcada-money Festzins“ und / oder „adcada.money Hypozins“ angelegt haben.

Stand: 10.12.2020