Über das Vermögen der KG MS „Heinrich Heine“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG ist ein endgültiges Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Die MS „RHL Astrum“ (ehemals MS „Heinrich Heine“) hat mit dem baugleichen Schwesterschiff MS „HL Aurora“ einen Chartereinnahmepool gebildet. Die MS „RHL Astrum“ war aufgrund einer planmäßigen Klassedockung im Juli 2011 rund 10,73 Tage nicht einsetzbarbereit. Während dieser Zeit wurde das Schiff auch in „RHL Astrum“ umbenannt.

Die MS „RHL Astrum“ (ehemals MS „Heinrich Heine“) wurde im Jahre 2006 von dem Emissionshaus Hansa Hamburg Shipping International GmbH & Co. KG emittiert. Die Hansa Hamburg Shipping International GmbH & Co. KG wurde 1999 gegründet.

Bei der MS „RHL Astrum“ (ehemals MS „Heinrich Heine“) handelt es sich um ein Vollcontainerschiff mit einer Stellplatzkapazität von rund 1.700 TEK und einer Tragfähigkeit von ca. 23.600 tdw.

Anleger konnten sich mit einer Mindestbeteiligungssumme von € 12.500,00 an der KG MS „Heinrich Heine“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligen.

Aufgrund der Insolvenz der KG MS „Heinrich Heine“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG müssen Anleger mit Verlusten rechnen.

Möglichkeiten für Anleger des Schiffsfonds MS „RHL Astrum“ (ehemals MS „Heinrich Heine“)

Die Anlage in einem Schiffsfonds stellt eine Unternehmensbeteiligung mit hohen Risiken dar.

Sofern ein Anleger eine sichere Anlage abschließen wollte und auch auf einen Kapitalerhalt bedacht war, so ist eine derartige Anlage für ihn nach unserer Ansicht nicht geeignet.

Sofern Anlegern dennoch eine derartige Anlage in dem Schiffsfonds MS „RHL Astrum“ (ehemals MS „Heinrich Heine“) empfohlen worden ist, kann dies einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung begründen.

So müssen Anleger auch von Banken oder Anlegerberatern, die ihnen den Abschluss einer derartigen Anlage in einem Schiffsfonds empfohlen haben, vollständig und zutreffend über die Hintergründe und Risiken aufgeklärt werden.

Wenn ein Anleger fehlerhaft oder unzureichend aufgeklärt worden ist, kann ebenfalls die Möglichkeit zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches wegen fehlerhafter Beratung bestehen.

Sofern eine Bank einem Anleger eine Anlage in dem Schiffsfonds MS „RHL Astrum“ (ehemals MS „Heinrich Heine“) geraten hat, dann muss diese ihre Kunden auch darüber aufklären, welche Provisionsrückvergütungen sie erhalten hat.

Denn nur über eine Aufklärung über Provisionsrückvergütungen kann ein Anleger das Interesse der Bank einschätzen.

Sofern einem Anleger derartige Provisionsvergütung verschwiegen worden sind, kann dies ebenfalls eine Haftung einer Bank auf Schadensersatz auslösen.

Anleger die wissen wollen, welche Möglichkeiten außerhalb des Insolvenzverfahrens bestehen, das eingezahlte Kapital wieder zu realisieren, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit der Prüfung beauftragen, welche Möglichkeiten sich für sie ergeben können.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Anleger.