Im Jahre 2008 erging ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf gegen die Vorstandsmitglieder des Handelsberaterhauses Steward & Spencer AG. Seitens des Landgerichts Düsseldorf wurde festgestellt, dass seitens der Vorstandsmitglieder über die Strukturen des Firmenimperiums getäuscht wurde, dass über das Anlageverhalten des Fonds falsche Angaben verbreitet wurden, über die Beendigung des Fonds dem Anleger falsche Angaben mitgeteilt wurden und über die fehlende Handelbarkeit der Aktien der Steward & Spencer AG nicht aufgeklärt wurde.

Seitens der Vorstände wurde daraufhin Berufung eingelegt, wobei das Oberlandesgericht Düsseldorf das erstinstanzliche Urteil bestätigte und die beiden Vorstände der Steward & Spencer AG zum Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilte. Seitens des Oberlandesgerichts Düsseldorf wurde die Verurteilung jedoch etwas anders begründet als vom Landgericht Düsseldorf (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.03.2009 zum Az: I-15 U 48/08).