Mittlerweile wurde bekannt, dass über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragenen PARELI Beteiligungs-Gesellschaft mbH aus Hamburg am 04.07.2014 ein  Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

In der Vergangenheit warb die vorgenannte Gesellschaft mit Slogans wie „was lange gärt, verzinst sich gut“ und „wärmste Empfehlungen“ für ein Investment in die Biogaswärmenutzung zur Stromerzeugung.

Das Unternehmen hatte in 2013 begonnen partiarische Darlehen im Gesamtwert von bis zu 20 Mio. zu platzieren und mit den Anlegern sogenannte  nachrangige Darlehensverträge geschlossen.

Seitens der Firma PARELI Beteiligungs-Gesellschaft mbH wurde den Anlegern angeboten, mit deren Geld sogenannte Gärrestrockner zu kaufen und diese an Betreiber bestehender Biogasanlagen zu verleihen. Gärrestrockner können die Rentabilität von Biogasanlagen erhöhen. Den Anlegern wurde eine Mindestverzinsung in Höhe von 5,5% angeboten sowie ein möglicher Bonus von bis zu 2%, der von der Abwärmemenge abhängen würde. In 2017 sollten die Anleger ihr Kapital zurückerhalten.

Grundsätzlich werden im Insolvenzverfahren nachrangige Darlehen nach der Befriedigung anderer (vorrangiger) Gläubiger bedient. Die Rückzahlung der nachrangigen Darlehen ist nämlich mit der Bedingung verknüpft, dass im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers entsprechende Forderungen erst nach Befriedigung vorrangiger Gläubiger getilgt werden. Die Nachrangigkeit bedeutet folglich, dass die hiervon betroffene Forderung im Liquidations- oder Insolvenzfalle des Schuldners erst bedient wird, wenn sämtliche Gesellschaftsgläubiger im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO befriedigt wurden.

Im Einzelfall kann jedoch geprüft werden, ob die Nachrangvereinbarung unwirksam ist. Dies hätte die Konsequenz, dass auch keine Nachrangigkeit der Forderung des Anlegers im Rahmen des Insolvenzverfahrens vorliegt. Im Übrigen ließe sich dann unter Umständen auch ein Schadenersatzanspruch gemäß § 823 II BGB i. V. m. § 32 KWG gegenüber den persönlich Verantwortlichen der Firma PARELI Beteiligungs- GmbH darstellen, da dann auch ein verbotenes Einlagengeschäft vorliegen würde.

Darüber hinaus lassen sich unter Umständen auch Schadensersatzansprüche gegenüber den Anlageberatern und Vermittlern wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten im Rahmen eines Anlageberatungs- Anlagevermittlungsvertrages beim Vertrieb der Kapitalanlage darstellen.

Betroffene Anleihegläubiger sollten sich unbedingt anwaltlich vertreten lassen, damit ihre Rechte gewahrt und durchgesetzt werden.

 

Stand: 19.08.2014