Laut einer Mitteilung der Ermittlungsbehörden sind etliche Tausend Investoren Opfer eines Schneeballsystems geworden, bei dem angeblich über Internetwerbung in kürzester Zeit hohe Gewinne erzielt werden sollten.

Durch einen im Oberallgäu wohnhaften 45-jährigen Tatverdächtigten – so die Ermittlungsbehörden – war 2013 eine augenscheinlich auf „Affiliate-Marketing“ spezialisierte Firma mit angeblichem Sitz in München gegründet worden.

Die Firma gab dabei vor, dass Investoren durch Provisionen aus Online Werbung hohe Gewinne erzielen könnten.

Entgegen der Werbeversprechen der Firma, die ihren tatsächlichen Sitz in Kempten hatte, besteht nach den bisherigen Ermittlungen der Verdacht, dass die angeblichen Gewinne, die in der Anfangsphase auch an die Investoren ausgezahlt wurden, primär nicht aus Werbeumsätzen, sondern im wesentlichen aus den Investitionen der neu gewonnenen Anleger stammen.

Nach bisherigen Ermittlungen wurde von den Geschädigten ein zweistelliger Millionenbetrag in dieses Geschäftsmodell investiert.

Ein 45-jähriger Tatverdächtiger wurde am 07.10.2014 aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft erwirkten Haftbefehls festgenommen und dem Haftrichter vorgeführt, der die Untersuchungshaft anordnete.

Im Übrigen ermittelt die Kriminalpolizei auch gegen einen 44-jährigen Mann sowie eine 23-jährige Frau, die an den Taten beteiligt gewesen sein sollen.

Im Rahmen der Ermittlungen wurde umfangreiches Beweismaterial sichergestellt und Gewerbe- bzw. Privatobjekte wurden durchsucht.

Die auf den Firmen- bzw. Privatkonten des Mannes vorhandenen Summen wurden von der Polizei eingefroren.

Betroffenen Anlegern wird empfohlen, schnellstmöglich anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, da möglichst bald zivilrechtliche Maßnahmen in die Wege geleitet werden müssen, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Unter Umständen kann im Rahmen von Eilverfahren – sog. Arrestverfahren – noch auf vorhandene bzw. beschlagnahmte Geldbeträge im Wege der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden.

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gilt das sog. „Windhundprinzip“, d. h. die Gläubiger, die zuerst auf gepfändete Geldbeträge zugreifen können, werden vorrangig befriedigt.

 

Stand: 15.10.2014