Im Februar, März 2000 wurden seitens der Rechtsanwaltskanzlei Engelhard, Busch & Partner die ersten Inter Capital Bank Mandate übernommen. Es meldeten sich bei der Kanzlei Anleger, die Festgeldanlagen bei der Inter Capital Bank getätigt hatten, und die auf die Auszahlung ihrer Zinsen bzw. ihrer Einlage, die fällig war, warteten.

Für eine Festgeldanlage für ein Jahr wurde den Kunden ein Zinssatz von 7 % p.a., für zwei Jahre 8 % p. a. für drei Jahre 9 % p.a., für vier Jahre 10 % p.a., für fünf Jahre 11 % p.a. und für zehn Jahre 12 % p.a. versprochen, wobei die Inter Capital Bank als britische Privatbank mit Schweizerischem Management vorgestellt wurde. In einem Prospekt der Inter Capital Bank heißt es auch, dass diese eine der vier bedeutendsten Banken Anguillas wäre und den Anlegern eine hochverzinsliche, steuerfreie Kapitalanlage ohne Währungsrisiko bieten könne.

Nach ihrer Einzahlung erhielten die Anleger dann immer wieder Belege der Firma Inter Capital Bank, die den Anlegern auf dem Papier die erzielten Renditen / Zinszahlungen auswiesen.

Recherchen deutscher Ermittlungsbehörden haben jedoch ergeben, dass es sich bei den ausländischen Unternehmen Inter Capital Bank Ltd. und Inter Capital Finanz AG um Briefkastenfirmen handelt. Die Angaben in den Prospekten der vorgenannten Firmen waren irreführend, da den Anlegern durch die Bezeichnung „Inter Capital Bank – Swiss Management“ suggeriert wurde, bei der Inter Capital Bank würde es sich um eine seriöse Bank mit Schweizer Geschäftsleitung und einer Konzession zur Abwicklung von Bankgeschäften handeln. Diese Anpreisung hatte nur den Zweck, das Vertrauen der Kunden zu erschleichen und diese in Sicherheit zu wiegen, da bekanntermaßen Schweizer Banken großes Vertrauen entgegengebracht wird.

Die Initiatoren der Inter Capital Bank, die Herren Lins und Ruch, wurden bereits im Jahre 1990 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen gewerbsmäßigem Betruges im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Inter Capital Bank Anlagen rechtskräftig strafrechtlich zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Die Inter Capital Bank erfüllt nicht die nach dem Kreditwesengesetz an ein ordnungsgemäß geführtes Kreditinstitut gestellten Anforderungen. So verfügte sie nicht über ein ausreichend haftendes Eigenkapital im Sinne des § 10 KWG (Kreditwesengesetz) und über keine Erlaubnis Einlagengeschäfte zu tätigen.

Da die Erwirtschaftung der den Anlegern in Aussicht gestellten Zinssätze auf dem Geldmarkt sehr schwer – und zumindest nicht ohne spekulative Betätigung – zu realisieren ist, gehen die deutschen und Schweizer Ermittlungsbehörden, die wegen Betruges ermitteln, davon aus, dass die Zinszahlungen nur durch hoch spekulative Geschäfte aufgrund mangelnder genügender Sicherheiten, erwirtschaftet wurden, bzw. nach einem Schneeballsystem verfahren wurde.

Unserer Kanzlei, die eine Interessengemeinschaft gebildet hat, ist es bereits gelungen für geschädigte Kapitalanleger gegen die Initiatoren der Inter Capital Bank, verschiedenste Inter Capital Firmen sowie gegen Kapitalanlagevermittler, die Inter Capital Bank Anlagen vermittelt haben, Urteile zu erstreiten. Darüber hinaus konnten für die geschädigten Anleger auch Vermögenswerte im Rahmen von Pfändungen blockiert und gesichert werden.

Hinsichtlich der Kapitalanlagevermittler konnte zwischenzeitlich auch für mehrere Anleger, insbesondere durch Vergleiche, ein Kapitalrückfluss erreicht werden.

Die ersten Anleger, für die Vermögenswerte des Herrn Lins über Pfändungen gesichert wurden, sind nun nach Durchführung eines langwierigen Verteilungsverfahrens, da Kontoguthaben von den Kreditinstituten aufgrund mehrfacher Überpfändung hinterlegt worden waren, in voller Höhe ihres Schadensbetrages zuzüglich eines hohen Anteils an Zinsen und Kosten befriedigt worden.

Aktuell werden neben den Hauptinitiatoren für geschädigte Anleger auch zwei weitere Gesellschaften des Firmenkonglomerats, auf deren Namen noch im Ausland Vermögenswerte lauten, gerichtlich in Anspruch genommen.

In der Schweiz ist zwischenzeitlich nach Anklageerhebung das Strafverfahren gegen die Hauptinitiatoren eröffnet worden. Nach Informationen des Strafgerichts wird die strafrechtliche Hauptverhandlung frühestens im Sommer 2006 beginnen. Außerdem hat das Strafgericht mitgeteilt, dass die von den geschädigten Anlegern angemeldeten Forderungen nicht in dem strafrechtlichen Hauptverfahren behandelt werden, sondern dass nach Abschluss des Strafverfahrens und Vorliegen eines Strafurteils die Möglichkeit besteht, dass die angemeldeten Forderungen in ein Separatverfahren verwiesen werden oder das Strafgericht die angemeldeten Forderungen auf den Zivilrechtsweg verweist. Die letzte Alternative würde bedeuten, dass das Strafgericht nicht über die von den geschädigten Anlegern angemeldeten Forderungen entscheidet. Nach einem Hinweis des Strafgerichts bleibt es den Zivilparteien daher auch unbenommen, zu versuchen, unmittelbar selbst über den Zivilrechtsweg auf gesperrte Gelder im Ausland zuzugreifen.

Da daher das Risiko besteht, dass sich das Strafgericht überhaupt nicht mit den von Anlegern angemeldeten Forderungen befasst und nicht über diese entscheidet, sollten geschädigte Anleger anwaltlich prüfen lassen, ob sie zur Realisierung des Schadens nicht selbst gerichtliche Schritte einleiten müssen.