Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner hatte bereits am 14.12.2015 über die Firma Agrofinanz GmbH und in diesem Zusammenhang darüber berichtet, dass der Firma Agrofinanz GmbH aus Kleve seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 08.09.2015 aufgegeben wurde, das von ihr unerlaubt betriebene Einlagengeschäft einzustellen. In diesem Zusammenhang dürfen wir auf unseren Artikel zur Firma Agrofinanz GmbH auf unserer Homepage unter News vom 14.12.2015 verweisen.

Mittlerweile haben sich Kapitalanleger der Firma Agrofinanz GmbH an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner gewandt und über folgenden Vorgang berichtet:

Die Anleger haben ein Schreiben der Firma Agrofinanz GmbH vom 07.12.2015 erhalten, in dem die Firma Agrofinanz GmbH zunächst einmal berichtet, dass sie nicht die Rechtsansicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilen würde, dass sie ein unerlaubtes Einlangengeschäft betreiben würde. Im Übrigen würde die Rückabwicklungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unmittelbar zur Zahlungsunfähigkeit der Firma Agrofinanz GmbH führen.

Den Anlegern wird dann im Rahmen des Schreibens vom 07.12.2015 empfohlen einen neuen Mietvertrag mit Kaufverpflichtung mit einer Firma Farm Capital Management GmbH abzuschließen.

Damit die Firma Agrofinanz GmbH letztlich ihr Geschäft weiterführen kann, wurde unseres Erachtens die vorgenannte neue Firma an gleicher Adresse gegründet. Das Angebot der Firma Agrofinanz GmbH einen Mietvertrag mit Kaufverpflichtung mit der Firma Farm Capital Management GmbH abzuschließen, beinhaltet jedoch einen gewaltigen „Pferdefuß“, da sich unter § 7 des entsprechenden Mietvertrages mit Kaufverpflichtung die Regelung „Nachrangvereinbarung“ bzw. „qualifizierter Rangrücktritt“ findet.

Hierzu ist Folgendes festzuhalten:

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Anleger aufgrund einer wirksam vereinbarten qualifizierten Nachrangklausel keine Schadensersatzansprüche gegenüber einer Gesellschaft und dem Management der Gesellschaft gemäß § 823 II BGB i. V. m. § 32 KWG (Schadensersatzansprüche wegen unerlaubten Betreibens eines Einlagengeschäfts) geltend machen können. Mit einer wirksamen qualifizierten Nachrangklausel wird folglich der Tatbestand des Einlagengeschäfts ausgeschlossen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass bei einer qualifizierten Nachrangklausel die Forderungen eines Anlegers im Insolvenzfall des Unternehmens erst dann bedient werden, wenn sämtliche Gesellschaftsgläubiger befriedigt wurden.

Bei einem qualifzierten Nachrang vereinbaren die Parteien darüber hinaus, dass die Forderungen der Anleger schon dann nicht bedient werden, wenn die Rückzahlung einen Insolvenzgrund herbeiführen würde.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht warnt im Rahmen einer Veröffentlichung vom 03.03.2015 ausdrücklich vor Geschäften mit Firmen, die mit den Anlegern einen qualifizierten Nachrang vereinbaren wollen.

Ein Anleger, der sich auf einen qualifzierten Nachrang einlässt, muss sein Kapital wie ein Gesellschafter gerade dann im Unternehmen belassen, wenn es in eine wirtschaftliche Schieflage gerät. Dies kann schnell passieren, wenn das wirtschaftliche Konzept des Unternehmens nicht tragfähig ist oder gar unseriös ist – so die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Das Unternehmen kann das Kapital des Anlegers in einer solchen Lage aufgrund dessen Nachrangs zu Gunsten anderer Gläubiger verbrauchen, ohne Insolvenz anmelden zu müssen. Selbst wenn der Anleger frühzeitig bemerkt, dass das Unternehmen auf eine Schieflage zusteuern könnte, ist es schon – so die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – zu spät.

Vor diesem Hintergrund können wir nicht empfehlen das Angebot der Firma Agrofinanz GmbH bzw. der Firma Farm Capital Management GmbH anzunehmen, da sich dadurch die ohnehin nicht besonders positive Situation eines Anlegers noch weiter verschlechtern würde.

Betroffene Anleger sollten anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

Stand: 21.12.2015