Mittlerweile liegen mehrere Urteile von Oberlandesgerichten im Hinblick auf die Beteiligung von Anlegern an DG Fonds vor.

Die DG Anlage GmbH aus der Gruppe der früheren DG Bank – heute DZ-Bank – hatte in den 80er und 90er Jahren geschlossene Immobilienfonds aufgelegt, die Genossenschaftsbanken im großen Stil vertrieben. Etliche dieser Fonds stecken in großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte mit Urteil vom 13.05.2009 sowie vom 27.05.2009 die DG Anlagegesellschaft mbH sowie die DZ Bank AG dazu Anlegern Schadensersatz zu leisten im Hinblick auf eine Anlage beim DG Immobilienfonds Nr. 35 und im Hinblick auf eine Anlage beim DG Immobilienfonds Nr. 34. Unter anderem wären im Prospekt die weichen Kosten unzureichend dargestellt worden.

Darüber hinaus verurteilte das Oberlandesgericht Stuttgart erst kürzlich eine Bank, die einen Anleger im Hinblick auf eine Beteiligung am DG Fonds 35 beraten hatte zum Schadensersatz. Seitens des Oberlandesgerichts Stuttgart wurde festgestellt, dass seitens der Bank bzw. im Prospekt Anleger nicht darüber aufgeklärt worden wären, dass der Bank vom Fonds als Provision für die Vermittlung des Anlegers ein Betrag rückvergütet wurde, der letztlich 8 % der Anlagesumme entsprach.

Dies bedeutet, der Anleger hätte gesondert darüber aufgeklärt werden müssen, wer letztendlich der Empfänger der Provision war, da dies dem Prospekt nicht klar zu entnehmen war. Laut dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart wären die Prospektangaben nur dann richtig und vollständig gewesen, wenn ihnen ohne weiteres entnommen werden könnte, dass die eigene Hausbank, die dem Kläger gegenüber als Anlageberaterin aufgetreten und tätig geworden ist, diejenigen Kosten anteilig als Vermittlungsprovision erhält (…) Das sei aber gerade nicht der Fall gewesen. Der Anleger könne dem Prospekt weder entnehmen, dass auch seine Bank aus seiner Anlage und aus dem Agio und damit im Wege einer Rückvergütung eine Provision erhalten würde noch in welcher Höhe dies geschehen würde.

Dieses Urteil dürfte neben den Urteilen des Oberlandesgerichts Frankfurt Auswirkungen auf eine Vielzahl weiterer DG Fonds haben und einen Durchbruch für geschädigte Immobilienfondsanleger darstellen, da das Oberlandesgericht Stuttgart hier die Provisionsoffenlegungspflicht des Bundesgerichtshofs auch auf Banken anwendet, die im Bereich geschlossener Fonds Anlageberatung betreiben.