Die Aktien der Firma De Beira Goldfields Inc. waren im Februar 2006 in den Freiverkehr der Deutschen Börse AG einbezogen worden. Seitens eines Börsenbriefbetreibers und eines ehemaligen Redakteurs bzw. eines weiteren Beschuldigten wurde dann der Aktienkurs im Mai und Juni 2006 durch massive Börsenbriefempfehlungen in kürzester Zeit erheblich nach oben manipuliert. Dabei wurde die Aktie unter Angabe unrichtiger und irreführender Angaben in verschiedensten Veröffentlichungen zum Kauf empfohlen, wobei die Beschuldigten selbst erhebliche Bestände der Aktien besaßen. Die Beschuldigten betrieben folglich ein sogenanntes scalping. Der Kurs der Aktie explodierte um gut 1.000 % bis zu seinem Höchststand von € 18,50. Seitens der Staatsanwaltschaft wird den Beschuldigten vorgeworfen, Anleger geprellt zu haben, weil die Anleger den falschen Empfehlungen der Beschuldigten folgten und die Anleger mit ihren Käufen den Kurs der Aktie in die Höhe trieben und dadurch den Tippgebern, d. h. den Beschuldigten einen rentablen Verkauf ihrer Aktien ermöglichten.

Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Beschuldigten Gewinne in Höhe von ca. € 38 Millionen durch die Manipulationen erzielten.

Mittlerweile wurden die Beschuldigten am 12.10.2012 seitens des Landgerichts Stuttgart zu Haftstrafen bzw. zu Haftstrafen auf Bewährung verurteilt.

Nachdem seitens der Staatsanwaltschaft erhebliche Vermögenswerte sichergestellt werden konnten, wird geschädigten Anlegern empfohlen, durch einen spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen, ob es Möglichkeiten gibt, auf die beschlagnahmten Vermögenswerte zuzugreifen. Der Zeitfaktor spielt hier eine nicht unerhebliche Rolle, da der Schaden der sichergestellten Geldbeträge übersteigt und im Zwangsvollstreckungsrecht der sogenannte Prioritätsgrundsatz gilt. Das bedeutet, dass die Anleger, die zuerst auf die beschlagnahmten Vermögenswerte zugreifen, vorrangig befriedigt werden.

Stand: 13.11.2012