Von der Firma SAM Management Group AG aus dem Schweizerischen Hergiswil wurde über ihre Tochtergesellschaft BESTLIFE SELECT AG und die UCM AG meistens deutschen Kunden angeboten, deren Lebensversicherungsverträge im Rahmen des Produktes “cash select” aufzukaufen, um mit dem Erlös daraus hohe Gewinne zu erwirtschaften.

Bei der Firma SAM Management Group AG handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, die zuletzt über ein Aktienkapital in Höhe von CHF 1.000.000,00 verfügte.

Am Anfang firmierte diese Firma unter dem Namen SAM Finanz AG und dann unter dem Namen SAM Management Group AG. Ursprünglicher Sitz der Firma war Luzern und später dann Hergiswil in der Schweiz.

Seitens der Firma SAM Management Group AG wurden u. a. die Produkte „cas-select A“, „cash-select B“, „cash-select C“, „cash-select D“ sowie „cash-select E“ angeboten.

So sah z. B. das Produkt „cash-select C“ vor, dass ein Anleger nach zehn Jahren bei einer Anlage in Höhe von EUR 20.000,00 insgesamt eine Gesamtauszahlung in Höhe von EUR 40.000,00 erhält, wobei monatlich EUR 240,00 über zehn Jahre an den Anleger ausbezahlt werden sollten und am Ende der Laufzeit eine Schlusszahlung in Höhe von EUR 11.200,00 erfolgen sollte.

Nach deutschem Recht sind Schadensersatzansprüche gegen die Firma SAM Management Group AG sowie gegen den Verwaltungsrat der Firma SAM Management Group AG darstellbar. Bei den von der Firma SAM Management Group AG angebotenen Geschäften handelte es sich nämlich um Einlagengeschäfte nach § 1 I 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG.

Die Entgegennahme von rückzahlbaren Geldern des Publikums seitens der Firma SAM Management Group AG bedurfte einer Genehmigung nach § 32 KWG. Über eine solche Genehmigung verfügte die vorgenannte Firma nicht. Ihr wurde in Deutschland seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht keine Erlaubnis erteilt, Einlagengeschäfte zu tätigen.

Nach § 1 I 2 Nr. 1 KWG sind Bankgeschäfte die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.

Seitens der Firma SAM Management Group AG wurden unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums angenommen und damit die Voraussetzung für die Qualifikation ihres Geschäftsbetriebs als Einlagengeschäft erfüllt. Das Vertragsmodell der Firma SAM Management Group AG zielte insgesamt im Kern darauf ab, ihr nicht die Lebensversicherungsverträge als solche zu übertragen. Vielmehr war das ganze Geschäft maßgebend darauf ausgerichtet, dass die Versicherungen oder Vermögensanlagen durch die Firma SAM Management Group AG gekündigt werden und der dem Kunden zustehende Rückkaufswert an die Firma SAM Management Group AG ausbezahlt wird, die wiederum den erhaltenen Erlös anlegt. Nach dem dargelegten, wesentlichen Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen stellte der Anleger als Kunde der Firma SAM Management Group AG für den im Vertrag festgelegten Zeitraum Geld zur Verfügung, welches die Firma SAM Management Group AG in der im Vertrag festgelegten Weise zurück zu zahlen verpflichtet war.

Dies genügt, um das Geschäft als Einlagengeschäft zu qualifizieren. Dies stellte auch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 11.07.2011 zum Az: 9 K 646/11 fest.

Die Firma SAM Management Group AG haftet deshalb gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 32 KWG den Anlegern gegenüber auf Schadensersatz, da das Einlagengeschäft ohne die Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht betrieben wurde. Darüber hinaus haftet auch der Verwaltungsrat der Firma SAM Management Group AG auf Schadensersatz.

Unter Umständen sind auch Schadensersatzansprüche gegenüber den Anlageberatern, die das Produkt der Firma SAM Management Group AG vertrieben haben, darstellbar.

Betroffene Anleger sollten anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

Stand: 07.03.2013