Die Firma Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, mit Firmensitz in Berlin, bot Anlegern an, deren Lebensversicherungsverträge anzukaufen und den Erlös, d. h. den Rückkaufswert, gewinnbringend anzulegen.

Den Anlegern wurde über eine Laufzeit von 10 Jahren eine Verdoppelung des Kapitals versprochen. Das angelegte Kapital und die Gewinne sollten in monatlichen Raten über einen Zeitraum von 10 Jahren zurückbezahlt werden.

Mittlerweile hat die Firma Pecus GmbH immer wieder die betroffenen Anleger im Hinblick auf die zu leistenden Auszahlungen vertröstet.

Erst kürzlich warnte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor sog. Aufkäufern gebrauchter Lebensversicherungen. Die Warnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht scheinen sich im Fall der Firma Pecus Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH zu Bewahrheiten.

Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Einordnung entsprechender Modelle als Einlagengeschäft bestätigt hatten, haben sich inzwischen auch Zivilgerichte mit vergleichbaren Anlagemodellen beschäftigt und die Verträge von Anbietern für unwirksam erklärt. So bejahte etwa auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine zivilrechtliche Haftung des für das Ankaufunternehmen verantwortlichen Vorstands.

Folglich liegt bei den Geschäften der Firma Pecus GmbH ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft vor, insbesondere wenn kein qualifizierter Rangrücktritt in den Verträgen vereinbart ist und die Rückzahlung der angelegten Beträge ratierlich erfolgen soll.

Dies hat die Konsequenz, dass die Gesellschaft selbst und deren  Geschäftsführer nach § 823 II BGB i. V. m. § 32 KWG den Anlegern auf Schadensersatz haften.

Unter Umständen können darüber hinaus auch Anlagevermittler – und Berater, die die Pecus-Anlagen vertrieben haben – auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Betroffene Anleger sollten sich anwaltlich vertreten lassen.

Stand: 08.01.2014