Bezüglich zinsexperte.com, mit angeblichem Sitz in Oberhausen, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darauf hingewiesen, dass die Betreiber der Webseite zinsexperte.com keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Erbringung von Finanzdienstleistungen nach dem Kreditwesengesetz (KWG) haben und das Unternehmen nicht der Aufsicht der BaFin unterliegt.

Anleger würden von zinsexperte.com unaufgefordert telefonisch kontaktiert und ihnen u. a. Festgeldanlagen angeboten, so die BaFin. Der Inhalt der Homepage www.zinsexperte.com begründen nach Ansicht der BaFin die Annahme, dass auch andere Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen in Deutschland Anlegern offeriert werden.

Die BaFin weist auch darauf hin, dass eine angeblich erteilte Erlaubnis gemäß § 34f Gewerbeordnung hierfür nicht ausreichend sei.

Unseriöse Vertriebsmethoden

In letzter Zeit wurden Anleger in einigen Fällen von Mitarbeitern derartiger Portale unaufgefordert telefonisch kontaktiert, um sie zum Abschluss von Festgeldanlagen oder ähnlichen Anlagen zu bewegen. Anlegern wurde dabei häufig auch die Zahlung von Zinssätzen versprochen, die im Vergleich zu den üblichen Zinssätzen am Kapitalmarkt unrealistisch sind. Auch wird in einigen Fällen mit einer Einlagensicherung geworben, die tatsächlich dann nicht besteht.

Im Vertrauen auf eine Festgeldanlage, die auch einer Einlagensicherung unterliegt, haben Anleger aber dann Gelder für vermeintliche Festgeldanlagen und ähnliche Anlagen eingezahlt.

 Möglichkeiten für Anleger der zinsexperte.com

Anleger, die zinsexperte.com Kapital zur Verfügung gestellt haben, insbesondere für eine Festgeldanlage, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit einer Prüfung beauftragen, welche Möglichkeiten für sie bestehen, das eingezahlte Kapital wieder zurückzuerhalten.

Wenn Anlegern in Deutschland von zinsexperte.com Festgeldanlagen angeboten worden sind, handelte es sich um eine Bank- bzw. Einlagengeschäft im Sinne des Kreditgesetzes (KWG) bzw. neu des Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG).

Für das Betreiben eines derartigen Einlagengeschäfts benötigt ein Anbieter aber, soweit er entsprechende Anlagen in Deutschland anbietet, eine vorherige Erlaubnis der BaFin.

Über eine derartige Erlaubnis der Behörde verfügt aber zinsexperte.com gemäß dem Hinweis der BaFin nicht.

Soweit von zinsexperte.com Anlagegeschäfte betrieben werden, ohne dass die Gesellschaft dafür über eine Erlaubnis der BaFin verfügt, kann sich für einen Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften begründen lassen.

Das Gleiche gilt, soweit die zinsexperte.com auch mit weiteren Anlageangeboten unter Umständen weitere Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen gemäß dem Hinweis der BaFin erbringt, ohne dafür über eine Erlaubnis der Bafin zu verfügen.

Im Falle eines unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften bzw. von Bankgeschäften bzw. Finanzdienstleistungen können sowohl die Gesellschaft selbst als auch nach der Rechtsprechung verantwortliche Personen von zinsexperte.com auf Schadensersatz haften.

Auch weitere Ansprüche sind denkbar.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt Anleger, die der zinsexperte.com Gelder zur Verfügung gestellt haben, die ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen, wie das eingezahlte Kapital wieder realisiert werden kann.

Stand: 18.01.2022