In den Gläubigerversammlungen vom 08.04.2013 wurde für verschiedene, von der WGF AG emittierte Anleihen, ein gemeinsamer Vertreter gewählt, allerdings mit unterschiedlichen Funktionen.

Auf die Anleihen zur WKN A0LDUL und WGFH04 fand noch das Schuldverschreibungsgesetz in der alten Fassung Anwendung. In der Gläubigerversammlung hinsichtlich dieser Anleihen ist die aufgrund der alten Fassung des Schuldverschreibungsgesetzes erforderliche Präsenz von 50% des Anleihekapitals nicht erreicht worden.

In dieser Versammlung konnte daher lediglich ein gemeinsamer Vertreter mit gemeinsamer Informationsbefugnis gewählt werden. Der gemeinsame Vertreter für diese Anleihen hat daher insbesondere nicht die Befugnis, Forderungen der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren anzumelden bzw. zu vertreten.

Hinsichtlich der Anleihen zu den WKN WGFH05, WGFH06, WGFH07 und WGFH08 fand das neue Schuldverschreibungsgesetz von 2009 Anwendung.

In der Gläubigerversammlung zu diesen Anleihen sind zu den Schuldverschreibungen mit der WKN WGFH05, WGFH06 und WGFH08 verschiedene gemeinsame Vertreter mit sog. verdrängender Vollmacht gewählt worden.

Für die Anleihe zur WKN WGFH07 ist mangels ausreichender Mehrheit kein gemeinsamer Vertreter gewählt worden.

Einem gemeinsamen Vertreter mit sog. verdrängender Vollmacht steht hinsichtlich der genannten Anleihen insbesondere die Befugnis zu, die Forderungen für die Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren anzumelden und diese etwa auch in weiteren Gläubigerversammlungen zu vertreten.

Sofern bereits Forderungen zu den Anleihen mit der WGFH05, WGFH 06 und WGFH 08 angemeldet worden sind, müssen daher über den gemeinsamen Vertreter nochmals Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Darüber hinaus gehende Befugnisse eines gemeinsamen Vertreters mit sog. verdrängender Vollmacht sind strittig.

Zu den anderen Anleihen muss eine Anmeldung gegenüber dem Sachwalter erfolgen.

Stand: 15.04.2013