Bei einer Anlage in Form einer Beteiligung an der Volksolidarität Sozial-Immobilienfonds GmbH & Co. KG haften nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Kreisverbände der Volksolidarität Bad Doberan – Rostock – Land e. V. als Gründungsgesellschafter für eine fehlerhafte Aufklärung von Anlegern.

Anlegern wurde eine Anlage in Form einer Beteiligung an der Volksolidarität Sozial-Immobilienfonds GmbH & Co. KG, Güstaov, angeboten.

Bei einer derartigen Anlage handelt es sich aber um eine Unternehmensbeteiligung mit hohen Risiken. Über die Risiken und Hintergründe einer derartigen Anlage muss ein Anleger ordnungsgemäß aufgeklärt werden.

Bei einer fehlerhaften Aufklärung haften nach der Rechtsprechung auch Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft, hier also Gründungsgesellschafter der Volksolidarität Sozial-Immobilienfonds GmbH & Co. KG.

Nach der Rechtsprechung des BGH haftet ein Gründungsgesellschafter auch für unrichtige oder unzureichende Angaben eines Beraters oder Vermittlers bzw. für deren unrichtige oder unzureichende Angaben.

Möglichkeiten für Anleger der Volksolidarität Sozial-Immobilienfonds GmbH & Co. KG

Anleger, die eine Anlage in Form einer Beteiligung an der Volksolidarität Sozial-Immobilienfonds GmbH & Co. KG abgeschlossen haben und einen Schaden erlitten haben, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit einer Prüfung beauftragen, ob in ihrem Fall noch eine Möglichkeit gegen ist, einen entsprechenden Schadensersatzanspruch durchzusetzen.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät betroffene Anleger.

30.11.2017