Gegenüber der TPG Investment Inc. mit Adresse in Hamburg, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung angeordnet, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und abzuwickeln.

Von der TPG Investments Inc. wird auf ihrer Homepage auf Basis von Zertifikaten mit Investitionen ohne Risiko im Bereich des Arbitrage-Handels geworben und dabei eine unbedingte Rückzahlung der Einlagen nach 24,36 oder 60 Monaten versprochen, so die BaFin.

Auf der Internetseite der TPG Investments Inc. wird dargestellt, dass durch die Verkürzung der Reaktionszeit sowie einer jahrelangen Optimierung der Software ein entwickeltes Arbitrage-Handelssystem Renditen von 3 % bis 6 % monatlich stabil abliefert, und zwar ohne jedes Risiko.

Nach Angaben auf der Homepage wird im Arbitrage-Handel gleichzeitig ge- und verkauft und somit sei nie eine offene Position gegeben und durch diese Vorgehensweise seien Verluste sowohl theoretisch als auch praktisch ausgeschlossen und es würde sich nicht um eine Spekulation handeln und es würde kein Anlagerisiko bestehen und es würde keine Kursverluste geben. Es würden Renditen von 3 % bis 6 % monatlich erzielt und zzgl. einer Thesaurierung würde sich das Kapital in 15 Monaten verdoppeln.

Mit dem Angebot einer Anlage von Kapital im Arbitrage-Handel und einem Versprechen einer unbedingte Rückzahlung hat die TPG Investments Inc. nach Ansicht der BaFin das Einlagengeschäft betrieben, ohne dafür über eine Erlaubnis der Behörde zu verfügen.

Der Bescheid der BaFin ist Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht rechtskräftig.

 Möglichkeiten für Anleger der TPG Investments Inc.

Anleger, die der TPG Investments Inc. Gelder für einen Arbitrage-Handel zur Verfügung gestellt haben, sollten von einem im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt prüfen lassen, welche Möglichkeiten sich ergeben, das eingezahlte Kapital wieder zurück zu erhalten.

Soweit nach Auffassung der BaFin von der TPG Investments Inc. ein Einlagengeschäft betrieben worden ist, ohne dass eine Erlaubnis der Behörde bestand, kann sich für einen Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften begründen lassen.

Denn im Fall eines unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften können nach der Rechtsprechung die Gesellschaft selbst und aber auch deren Organe gemäß § 823 Abs. 2 BGBi. V. m. § 32 Abs. 1 KWG auf Schadensersatz haften.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät Anleger, die der TPG Investments Inc. Kapital zur Verfügung gestellt haben und rechtliche Möglichkeiten suchen, das eingezahlte Kapital wieder zurück zu erhalten.

Stand: 06.11.2018