Wie betroffene Anleger, die Anlagen in Form von atypisch stillen Beteiligungen mit der heutigen Takestor-AG, früher auch firmierend unter Balz Immobilien AG, Balz Concept AG oder BAF AG, abgeschlossen haben, berichten, wendet sich der Insolvenzverwalter zum Einen an Anleger mit der Forderung rückständige Einlagen an die Insolvenzmasse zu zahlen, soweit insbesondere auf Verträge über Rateneinlagen von den Anlegern noch nicht die komplette, vertraglich vereinbarte Beteiligungssumme eingezahlt worden ist.
Zum Anderen sollen von den Insolvenzverwalter auch gegen Anleger Forderungen auf der Grundlage erhoben werden, dass Ausschüttungen gezahlt worden sind und dies eine unzulässige Einlagenrückgewähr darstelle und sich insofern eine Nachhaftung ergeben würde.
Wie wir berichtet hatten, war im Jahre 2014 über das Vermögen der heutigen Takestor-AG ein endgültiges Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Möglichkeiten für atypisch stille Gesellschafter der Takestor-AG, ehemals Balz Immobilien AG, Balz Concept bzw. BAF AG

Anleger, gegen die der Insolvenzverwalter entsprechende Forderungen geltend macht, sollten von einem im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt prüfen lassen, ob die Forderungen des Insolvenzverwalters berechtigt sind oder ob man sich dagegen zur Wehr setzen kann bzw. ob man Einwendungen gegen diese Forderungen erheben kann.
Es kann z. B. denkbar sein, dass gegen die Forderungen mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet werden kann.
Eine Haftung für rückständige Einlagen oder die Rückzahlung von Ausschüttungen besteht auch nicht in jedem Fall, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Dies muss in jedem Einzelfall geprüft werden.
Außerdem kann sich für einen Anleger auch die Frage stellen, welche Ansprüche im Insolvenzverfahren der Takestor-AG geltend gemacht werden können.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH kann ein Anleger, der sich an einer atypisch stillen Gesellschaft beteiligt hat, auch gegen die Gesellschaft einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken und Hintergründe geltend machen.
Auch können Berater, die einem Kunden den Abschluss einer Anlage bei der ehemaligen Balz-Gesellschaft empfohlen haben und diese fehlerhaft oder unvollständig über die Risiken und Hintergründe einer derartigen Anlage aufgeklärt haben, auf Schadensersatz haften.
Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Anleger, sowohl hinsichtlich der Abwehr von Ansprüchen des Insolvenzverwalters, als auch bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen.

Stand: 05.10.2016