Vor einigen Monaten hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Verurteilung der Treuhandkommanditistin der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorge KG zur Zahlung von Schadensersatz bestätigt. Das Berufungsgericht hatte das zu Gunsten der Anleger ergangene Ersturteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Kläger hat der BGH nun das Berufungsurteil aufgehoben und eine Haftung der Treuhandkommanditistin auf Schadensersatz festgestellt.

Für Werbung als Altersvorsorgefonds keine Rechtfertigung

Die Anlage in der SHB Altersvorsorgefonds KG wurde, wie schon der Name der Fondsgesellschaft zeigt, damit beworben, dass es sich um eine Anlage zum sicheren Vermögensaufbau und zur Altersvorsorge handelt. Nach Ansicht des BGH wies der Prospekt Fehler auf, weil er zum Einen zwar auf Risiken hinwies, auf der anderen Seite aber für Anleger den Eindruck erweckte, dass es sich bei der angebotenen Beteiligung um eine spezielle zum Zweck der Altersvorsorge konzipierte Kapitalanlage handelt. Für die Bezeichnung als Altersvorsorgefonds sah der BGH keine Rechtfertigung. Für die Anleger würde sich nicht erschließen, dass es bei der angebotenen Kapitalanlage eine sichere Altersvorsorge nicht im Vordergrund steht.

Anleger konnten sich an der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorge KG als Anleger über eine Treuhandkommanditistin mit Einmaleinlagen und gegen Rateneinlagen beteiligen. Es gab mehrere Beteiligungsvarianten. Unter anderem wurden die Beteiligungsarten IMMORENTE PLUS und IMMORENTE angeboten, bei denen Anleger die Beteiligungssumme in Raten zahlen konnten.

Bei der Beteiligungsart IMMORENTE PLUS war z. B. 5 % der Beteiligungssumme sowie die Abwicklungsgebühr sofort nach Zeichnung der Anlage zu zahlen und abschließend monatliche Raten.

Den Anleger wurde z. B. bei der Beteiligungsart IMMORENTE PLUS Ausschüttungen von 6 % jährlich versprochen.

Das von den Anlegern zur Verfügung gestellt Kapital wurde auch nicht unmittelbar in Immobilien investiert. Vielmehr beteiligte sich die SHB Altersvorsorge KG in Form einer Gesellschaftsbeteiligungen an der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Objekte München-Dornach Besitz KG und der LHI Immobilienfonds GmbH & Co. Technologiepark Köln Beteiligungs KG.

Über das Vermögen der LHI Technologiepark Köln ist allerdings ein Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Aufgrund einer Haftung der Treuhandkommanditistin auf Schadensersatz kann für Anleger aber aufgrund der Rechtsprechung des BGH die Möglichkeit bestehen, die Anlage bzw. Beteiligung außerordentlich zu kündigen. Ob eine außerordentliche Kündigung gemäß des Urteils des BGH möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Dies gilt auch für die Frage, ob noch ein Schadensersatzanspruch durchgesetzt werden kann.

Über eine außerordentliche Kündigung der Anlage in Form einer Beteiligung an dem SHB Altersvorsorgefonds kann die Beteiligung aber beendet werden.

Anleger, die sich z. B. bei den Varianten IMMORENTE und IMMORENTE PLUS gegen Rateneinlagen beteiligt haben, haben sich zunächst einmal gemäß dem abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, die Einlagen zu erbringen. Dies kann durch nur eine Beendigung der Beteiligung vermieden werden. Auch bei der Variante „Clevere KOMBI“ mussten Anleger nur 50 % der Einlage bezahlen und die restlichen 50 % sollten durch Ausschüttungen aufgefüllt werden. Auch nach dieser Beteiligungsart haften die Anleger als Gesellschafter für den noch offenen Betrag.

Wer sich an der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorge KG als Anleger beteiligt hat und wissen möchte, ob die Anlage beendet werden kann oder ob noch weitere rechtliche Möglichkeiten gegeben sind, kann sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden. Wir unterstützen Anleger, die ihr Kapital in SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorge KG investiert haben.

Stand: 12.07.2017