Gegenüber der SCK Securities, Aberdeen, Großbritannien, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung der Behörde eine sofortige Einstellung eines grenzüberschreitenden Eigenhandels angeordnet.

Auf der Webseite www.scksecurities.com werden deutschen Anleger der Erwerb von Aktien namhafter Unternehmen aus eigenem Bestand offeriert, so die BaFin.

Soweit Anleger Kaufpreise für den Erwerb von derartigen Aktien zahlen, zweifelt die BaFin, ob es zur Übertragung der Aktiendepots der Anleger kommt.

Hinsichtlich des Erwerbs derartiger Aktien wird von der SCK Securities nach Auffassung der BaFin gewerbsmäßig ein Eigenhandel nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 lit. c Kreditwesengesetz (KWG) betrieben. Dafür verfügt aber die Gesellschaft nicht über eine nötige Erlaubnis der BaFin.

Es wird daher ein unerlaubter Eigenhandel durchgeführt.

Der Bescheid der BaFin ist auch sofort vollziehbar und bestandskräftig.

Möglichkeiten für Anleger der SCK Securities

Soweit von der SCK Securities Anlagen in Form des Erwerbs von Aktien ohne Erlaubnis der BaFin angeboten werden, können sich Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG begründen lassen.

Im Falle eines unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften können nach der Rechtsprechung sowohl die Betreibergesellschaft selbst als auch deren verantwortliche Personen auf Schadensersatz haften.

Anlegern, die Zahlungen für den Erwerb derartiger Aktien geleistet haben, wir geraten, durch einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt prüfen zu lassen, ob und welche Ansprüche sich durchsetzen lassen, um das eingezahlte Kapital wieder zu realisieren.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt Anleger, die Anlagen bei der SCK Securities getätigt haben.

Stand: 14.10.2020