Ende Juni fand vor dem Landgericht Ulm eine mündliche Verhandlung bezüglich der Scala-Sparverträge statt. Gegenstand der Verhandlung war die Frage, ob der variable Grundzins bei sog. Scala-Sparverträgen in einem absoluten oder relativen Verhältnis zu einem Referenzzins gekoppelt sein muss.

Nach Auffassung der Kläger ist ein relativer Zinsbezug zugrunde zu legen, da sonst ein negativer Zinssatz entstehen könnte.

Nach Medienberichten hat die Kammer des Ulmer Landgerichts geäußert, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu eindeutig sei und man daher zu Gunsten der Anleger wenig Spielraum sehe.

Wie bereits berichtet, hat das Landgericht Ulm auch bereits Anfang dieses Jahres entschieden, dass die Sparkasse die Scala-Sparverträge nicht ohne Weiteres kündigen kann. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Falls das Landgericht Ulm auch ein Urteil im Sinne der geäußerten Rechtsauffassung fällt, können Sparer den variablen Grundzins auf einer relativen Basis fordern und wohl auch die versprochenen Bonuszinsen.

 

Stand: 27.07.2015