Gegenüber Herrn Ralf Wühler-Grauer, Mannheim, hat die BaFin nach einer eigenen Mitteilung angeordnet, ein unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft einzustellen.

Von Herrn Wühler-Grauer wurde angeboten, in eigenem Namen und unter der Firma „RW Unternehmensberatung“ Darlehensverträge zu schließen, wobei eine unbedingte Rückzahlung des angenommenen Kapitals versprochen worden ist.

Dadurch hat Herr Wühler-Grauer nach Auffassung der BaFin ein Einlagengeschäft betrieben, ohne dafür über eine Erlaubnis der Behörde zu verfügen.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch nicht bestandskräftig.

Optionen für Anleger, die Herrn Wühler-Grauer Kapital zur Verfügung gestellt haben

Anleger, die Herrn Wühler-Grauer Kapital zur Verfügung als Darlehen gestellt haben, sollten sich an einen im Kapitalanlagerecht visierten Anwalt wenden, um zu prüfen, welche Möglichkeiten sich ergeben, das eingezahlte Kapital wieder zurückzuerhalten.

Soweit nach Meinung der BaFin von Herrn Wühler-Grauer das Einlagengeschäft betrieben worden ist, ohne dass Herr Wühler-Grauer über eine Erlaubnis der BaFin verfügte, kann sich ein Schadensersatzanspruch durchsetzen lassen.

Denn im Falle eines unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften können die Verantwortlichen nach der Rechtsprechung gemäß § 823 BGB i. V. m. § 32 KWG haften.

Anleger, die wissen wollen, welche rechtlichen Möglichkeiten für Sie bestehen, können gerne die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner kontaktieren, die Anleger berät und unterstützt.

Stand: 31.07.2018