Über das Vermögen der PROSAVUS AG, Dresden, ist ein endgültiges Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Die PROSAVUS AG war Teil der Infinus / Future-Business-Gruppe.

Anlegern wurde offeriert, Anlagen in Form des Erwerbs von Namens-Genussrechten der PROSAVUS abzuschließen.

Ansprüche von Inhabern von Genussrechten sind allerdings gemäß den Genussscheinsbedingungen nachrangig, so dass Ansprüche daraus im Insolvenzverfahren erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger befriedigt werden.

Für Anleger, die Genussrecht erworben haben, kann aber unter Umständen die Möglichkeit bestehen, Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung durchzusetzen und auch in dem Insolvenzverfahren anzumelden.

Bei Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung handelt es sich auch um normale, nicht nachrangige Insolvenzforderungen. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Soweit sich Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung begründen lassen, können diesen ggf. auch gegen Verantwortliche der PROSAVUS AG bzw. Verantwortliche der Infinus- / Future-Business-Gruppe durchgesetzt werden. Gegen Verantwortliche der Infinus-Gruppe ist bei der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Betrug anhängig.

Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen verantwortliche Personen ist unabhängig von dem Insolvenzverfahren der PROSAVUS AG.

Sofern Anleger auch fehlerhaft bzw. unzureichend über die Risiken und Hintergründe einer Anlage in Genussrechten in der PROSAVUS AG beraten bzw. aufgeklärt worden sind, kann unter Umständen auch ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. fehlerhafter Anlagevermittlung durchgesetzt werden.

Auch dies bedarf der Prüfung im Einzelfall.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt Anleger der PROSAVUS AG hinsichtlich der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren sowie hinsichtlich der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung und fehlerhafter Beratung.

Stand: 17.04.2014