Nach eigener Mitteilung von Prokon wurde nun ein Insolvenzantrag gestellt, so dass ein vorläufiges Insolvenzverfahren anhängig ist.

Die Frist für Anleger zur Abstimmung war am 20.01.2014 abgelaufen.

Nach Angaben von Prokon (Stand: 22.01.2014) hätten 47.917 Genussrechtsinhaber abgestimmt. Dies würde bei einem Anlagekapital von ca. 1,4 Mrd. Euro zzgl. thesaurisierter Zinsen 64,59 % entsprechen.

Nach Mitteilung von Prokon hätten dabei 44,05% zugestimmt, Ihre Genussrechte zu behalten und per 31.10.2013 zu kündigen.

Gekündigt hätten Anleger in Höhe von 8,83%.

Damit waren aber die von Prokon selbst genannten Voraussetzungen, dass mind. 95% der Anleger ihre Genussrechte halten und einer verlängerten Kündigungsfrist zustimmen müssen, um eine Insolvenz vermeiden, nicht erfüllt.

Damit wurde nun, wie von Prokon bereits im Rundschreiben vom 10.01.2014 angekündigt, ein Insolvenzantrag gestellt.

Falls ein endgültiges Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist zu prüfen, ob Anleger, die Genussrechte erworben haben, im Verfahren Forderungen anmelden können. Denn Ansprüche aus den Genussrechten selbst sind nachrangig hinter den Ansprüchen sämtlicher anderer Gläubiger.

Denkbar ist aber, dass für einen Anleger ein Schadensersatzanspruch angemeldet werden kann. Wie wir berichtet hatten, prüft die Staatsanwaltschaft aufgrund einiger Strafanzeigen, ob ein Anfangsverdacht wegen Betruges oder sonstiger Wirtschaftsdelikte gegeben ist.

Sofern sich derartige Vorwürfe bestätigen sollten, kann auch für einen Anleger ein entsprechender Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung begründet werden.

Ein derartiger Schadensersatzanspruch wäre wohl nicht nachrangig, sondern es würde sich um eine normale Insolvenzforderung handeln, so dass Gläubiger, deren Forderungsanmeldungen auf einen Schadensersatzanspruch gestützt werden kann, auch die Chance besteht, entsprechend vorrangig als normaler Insolvenzgläubiger eine Rückzahlung zu erhalten.

Außerdem kommt dann auch die Durchsetzung von entsprechenden Schadensersatzansprüchen gegen verantwortliche Personen der Prokon in Betracht.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt betroffene Anleger bei der Prüfung und Durchsetzung von entsprechenden Ansprüchen bzw. im Insolvenzverfahren.

Stand: 22.01.2014