Gegen zwei Angeklagte hat nun vor dem Strafgericht die Strafverhandlung begonnen.

Ein 59-jähriger Hauptangeklagter war eingetragener Verwaltungsrat und ein Mitbeschuldigter war Angestellter der Niederlassung in Iffeldorf.

Der mitbeschuldigte Angestellte war außerdem auch Geschäftsführer einer Gesellschaft für Finanzstrategie mit Sitz in München und in dieser Funktion bekam er für jedes vermittelte Anlagegeschäft 5% der angelegten Summe als Provision sowie eine Prämie von 1% der jeweiligen Geldanlage für jeden Monat der Laufzeit.

Den Angeklagten wird vorgeworfen, mit einer Verzinsung von 3% bis 5% Anleger geworben zu haben und den Anlegern vorgespiegelt zu haben, dass die Einlagen durch Grundschulden und eine Bankbürgschaft der CreditSuisse Bank in der Schweiz abgesichert seien. Tatsächlich, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, sei das Geld aber nicht angelegt worden und ausgezahlte Zinsen seien aus eingeworbenen Anlegergeldern bezahlt worden, siehe auch GoMoPa.

Möglichkeiten für Anleger der ProAktiva-Investments AG

Natürlich gilt bis zu einer Verurteilung die Unschuldsvermutung.

Wenn sich aber die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft in der Strafverhandlung bestätigen, bestehen für Anleger auch gute Chancen, Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gegen die Verantwortlichen durchzusetzen.

Wie wir bereits berichtet hatten, kann auch die Möglichkeit bestehen, dass gegen einen Berater, der einem Anleger eine Anlage über die ProAktiva-Investments AG empfohlen hat, ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung oder Aufklärung durchgesetzt bzw. begründet werden kann.

Für Anleger, die mit Wissen und Wollen über die Hintergründe und Risiken einer derartigen Anlage getäuscht wurden, kann die Möglichkeit bestehen, dass bei der ProAktiva-Investments AG eingezahlte Kapital wieder zu erhalten.

Hierfür bietet die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner ihre Beratung und Unterstützung an.

Stand: 29.10.2015