Der Pegasus Development GmbH wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung der Behörde das öffentliche Angebot von Aktien der Pegasus Development Inc. untersagt.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der EU-Prospektverordnung dürfen Wertpapiere, wie Aktien, in Deutschland nur mit einem von einer Aufsichtsbehörde gebilligten Prospekt angeboten werden und es wurde von der Pegasus Development GmbH kein von der BaFin gebilligter Prospekt für das Angebot dieser Aktien veröffentlicht, so die BaFin.

Zum Schutz der Anleger prüft die BaFin nämlich, ob ein Prospekt die gesetzlichen Mindestanforderungen enthält und ob dieser für den Anleger verständlich und ohne Widersprüche ist. Allerdings prüft die BaFin die Hinweise in dem Prospekt nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit.

Wenn ein Prospekt veröffentlicht worden ist, der unrichtige oder nicht ausreichend Angaben enthält, kann sich für den Anbieter und den Emittenten nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) eine Haftung begründet sein.

Auch wenn kein Prospekt veröffentlich worden ist, kann sich eine entsprechende Haftung der Prospektverantwortlichen ergeben.

Optionen für Anleger von Aktien der Pegasus Development Inc.

Wenn Anlegern von der Pegasus Development GmbH Aktien der Pegasus Development Inc. offeriert wurden und aber ein von BaFin genehmigter Prospekt nicht veröffentlicht worden ist, kann sich für den Käufer unter Umständen ein Anspruch gegen den Prospektverantwortlichen auf Rückerstattung des Kaufpreises gegen Übernahme der Aktien ergeben. Es muss aber in jedem Einzelfall eine Prüfung erfolgen.

Auch kann die Möglichkeit bestehen, dass sich weitergehende Schadensersatzansprüche begründen lassen.

Anleger, die Aktien der Pegasus Development Inc. erworben habe, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner mit Fragen wenden.

03.05.2021