Von der Offizin Immobilienverwaltung AG wurde Anlegern offeriert, der Gesellschaft ein Nachrangdarlehen zu gewähren.

Anleger konnten dabei zwischen einer jährlichen Zinszahlung wählen, wobei der Zinssatz 6,25% betrug. Zinsen waren dann zum 30.12. eines jeden Kalenderjahres fällig. Alternativ wurden die Zinsen thesauriert und am  Ende der Laufzeit ausgezahlt.

Anleger berichten, dass ihnen für das Jahr 2016 fällige Zinsen nicht mehr ausbezahlt worden und Schreiben an die Offizin AG kommen als unzustellbar zurückkommen.

Möglichkeiten für Anleger, die der Offizin AG ein Darlehen zur Verfügung gestellt haben  

 

Gläubiger, die Zinszahlungen einfordern möchten oder auch wissen möchten, welche Möglichkeiten es gibt, das Darlehen zu beenden, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit einer entsprechenden Prüfung beauftragen.

Auch kann die Möglichkeit bestehen, dass sich Schadensersatzansprüche durchsetzen lassen, etwa wenn ein  Darlehensgeber nicht oder unzureichend über die Risiken einer derartigen Anlage in Form der Gewährung eines Darlehens, insbesondere auch über den Umstand eines Nachrangs von Ansprüchen, aufgeklärt worden sind.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt betroffene Gläubiger, die der Offizin AG ein Darlehen gewährt haben.

 

Stand: 01.03.2017