Bezüglich der Noble Wood Group, Panama, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung der Behörde Anhaltspunkte dafür, dass von der Gesellschaft drei Vermögensanlagen in Form von Direktinvestments in Paulownia-, Australische Zeder- und Mahagoni-Bäume öffentlich in Deutschland angeboten wurde, ohne dass ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde.

Von der Noble Wood Group wird auf ihrer Homepage ein schnellwachsendes Kiri-Holz, Zedern Holz und Mahagoni als Aufforstung angeboten.

Angaben zur Rendite

  • Zu schnellwachsendem Kiri-Holz wird unter der Überschrift „Welche Rendite kann ich bei Paulownia erwarten“ dargestellt, dass bei einem Preis von € 300,00 pro Kubikmeter und einer Holzproduktion in zehn Jahren pro Hektar von circa 400 Kubikmeter sich ein Gesamtwert von € 120.000,00 ergeben würde. Nach Abzügen für Ernte, Verarbeitung des Holzes, Lager und Transport von circa € 24.000,00 würde sich ein Nettogesamtwert von circa € 96.000,00 ergeben.
  • Zur Australischen Zeder wird zur Rendite dargestellt, dass bei einem Preis pro Kubikmeter von circa € 500,00 und einer Holzproduktion in Kubikmeter in 15 Jahren pro Hektar von circa 250 Kubikmeter sich ein Bruttogesamtwert von € 125.000,00 ergeben würde. Nach Abzügen für Ernte, Verarbeitung des Holzes und Lager und Transport von circa € 25.000,00 würde sich ein Nettogesamtwert von circa € 100.000,00 ergeben.
  • Zu einer Rendite bei einer Mahagoni-Aufforstung wird dargestellt, dass sich bei einem Preis von Kubikmeter von € 1.000,00 und einer Holzproduktion in Kubikmeter in 15 Jahren pro Hektar von circa 250 Kubikmeter sich ein Bruttogesamtwert von € 250.000,00 ergeben würde. Nach Abzügen für Ernte, Verarbeitung des Holzes, Lager und Transport von circa € 50.000,00 würde sich ein Nettogesamtwert von circa € 200.000,00 ergebe.

Nach § 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) besteht eine Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospektes.

Vertrieb von Anlagen durch NobleWoodGroup in Deutschland ohne gebilligten Prospekt

Ein Anbieter, der in Deutschland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss einen Verkaufsprospekt nach den VermAnlaG veröffentlichen, soweit nicht bereits schon nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht. Der Verkaufsprospekt muss die nötigen Angaben nach dem VermAnlG enthalten.

Auch darf ein Verkaufsprospekt vor seiner Billigung durch die BaFin nicht veröffentlicht werden.

Mögliche Ansprüche von Anlegern in Deutschland bei Anlagen ohne Prospekt

Wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 VermAnlG nicht veröffentlicht wurde, kann der Erwerber einer Vermögensanlage zu gewissen Bedingungen von dem Emittenten der Anlage und dem Anbieter gegen Übernahme der Vermögensanlage die Erstattung des Erwerbspreises und der mit dem Erwerb verbundenen Kosten verlangen.

Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Anleger, die Fragen zu möglichen Ansprüchen haben, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

Stand: 23.01.2019