Durch ein Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 21.09.2018, das auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2018 Bezug nimmt, kann sich für Darlehensnehmer, insbesondere die Immobiliarkredite oder Autokredite abgeschlossen haben, ein Widerruf des Darlehensvertrages zu erklären. Interessant kann dies insbesondere für Darlehensnehmer sein, die noch Kredite mit schlechten Zinskonditionen haben.

Klausel zur Aufrechnung durch den Kunden unwirksam

Am 20.03.2018 hat der BGH zu einer Klausel, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthalten war, wonach der Kunde Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, entschieden, dass eine derartige Klausel unwirksam ist. Nach Ansicht des BGH führt die angegriffene Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers und ist daher unwirksam.

Derartige Klauseln über eingeschränkte Aufrechnungsmöglichkeiten sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Banken enthalten.

Der BGH hatte allerdings neben der Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel keine Feststellungen dazu getroffen, welchen Auswirkungen die Unwirksamkeit sonst hat.

Widerruf bei unzulässiger Aufrechnungsklausel

Aufbauend auf der Entscheidung des BGH vom 20.03.2018 hat das Landgericht Ravensburg nun mit Urteil vom 21.09.2018 entschieden, dass ein Widerrufsrecht bei einer unzulässigen Aufrechnungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig erschwert wird und daher ein Verbraucherkreditvertrag auch noch nach längerer Zeit widerrufen werden kann.

Nach Auffassung des Landgerichts Ravensburg war die Widerrufsinformation bei einem Verbraucherkreditvertrag der Sparkasse deshalb nicht ordnungsgemäß, weil die Bank dadurch die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert hat.

Eine derartige unrichtige Belehrung sei geeignet, den Verbraucher von dem Widerruf abzuhalten, da er dann nicht sicher beurteilen könne, ob das Aufrechnungsverbot wirksam ist oder nicht.

Das Urteil des Landgerichts Ravensburg ist noch nicht rechtskräftig.

Damit wurde aber auch die Widerrufsfrist von 14 Tage nicht in Gang gesetzt und ein Verbraucher kann ein Darlehen auch noch Jahre nach dessen Abschluss widerrufen.

Auf Grundlage des neuen Urteils des Landgerichts Ravensburg in Verbindung mit dem Urteil des BGH kann sich somit für einen Darlehensnehmer eine attraktive Möglichkeit ergeben, den Widerrufsjoker zu ziehen und auch noch nach Jahren ein Widerruf des Kreditvertrages zu erklären.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät Kreditnehmer hinsichtlich der Frage, ob ein Widerruf ausgeübt werden kann und unterstützt bei der Durchsetzung von entsprechenden Rückabwicklungsansprüchen aus einem erklärten Widerruf.

Stand: 10.12.2018