Gegenüber Herrn Michael Glanzmann, Rheinau, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung mit einem Bescheid angeordnet, ein unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln.

Herr Michael Glanzmann hat Kapital angenommen und es wurde unbedingte Rückzahlung zu versichert.

Dadurch hat Herr Glanzmann nach Ansicht der BaFin das Einlagengeschäft betrieben, ohne über eine Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, jedoch nicht bestandskräftig.

Die BaFin hat nun darauf hingewiesen, dass ihr Bescheid rechtskräftig ist.

Möglichkeiten für Anleger, die Herrn Michael Glanzmann Kapital zur Verfügung gestellt haben

Anleger, die Herrn Michael Glanzmann Gelder zur Verfügung gestellt haben, sollten sich an einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt wenden, um zu prüfen, welche Möglichkeiten sich ergeben, das eingezahlte Kapital wieder zurück zu erhalten.

Soweit nach Auffassung der BaFin unerlaubt Einlagengeschäfte betrieben wurden ist, ohne dass Herr Michael Glanzmann über eine Erlaubnis der Behörde verfügte, kann sich ein Schadensersatzanspruch durchsetzen lassen. Denn im Falle des Betreibens von unerlaubten Einlagengeschäften können die Verantwortlichen nach der Rechtsprechung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG auf Schadensersatz haften. Hierzu können auch gute Chancen bestehen, soweit der Bescheid der BaFin, mit dem Herrn Glanzmann aufgegeben wurde, ein unerlaubtes Einlagengeschäft abzuwickeln, rechtskräftig ist.

Anleger, die wissen wollen, welche rechtlichen Chancen für sie bestehen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

Stand: 07.09.2018