Gegenüber der Lionstradingclub Ltd., Machester, Großbritannien, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angeordnet, unerlaubt betriebene Einlagengeschäfte einzustellen und abzuwickeln.

Von der Lionstradingclub Ltd. wurde Kapital entgegengenommen und dessen unbedingte Rückzahlung versprochen. Damit hat die Gesellschaft nach Ansicht der BaFin ein Bankgeschäft als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG betrieben, ohne dafür eine Erlaubnis der BaFin zu haben.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch nicht bestandskräftig.

Optionen für Anleger, die an die Lionstradingclub Ltd. Gelder gezahlt haben

Anleger, die der Lionstradingclub Ltd. Kapital zur Verfügung gestellt haben, sollten ein im Kapitalanlagerecht visierten Anwalt mit einer Prüfung beauftragen, ob und welche Möglichkeiten bestehen, um die eingezahlten Gelder wieder zurück zu erhalten.

Auf Grundlage der Ansicht der BaFin, dass von der Lionstradingclub Ltd. unerlaubte Bankgeschäfte betrieben worden sind, kann für Anleger die Möglichkeit gegeben sein, einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen.

Für den Fall eines unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts haften nach der Rechtsprechung sowohl die Gesellschaft, aber auch deren Organe auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG.

Betroffene Anleger, die der Lionstradingclub Ltd. Geld zur Verfügung gestellt haben, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

26.03.2018