Der Interactive Services Worldwide Ltd. wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt.

Von der Interactive Services Worldwide Ltd. wird die Handelsplattform www.tradexoptions.com für binäre Optionen betrieben. Von der Gesellschaft werden diesbezüglich nach Ansicht der BaFin fremde Gelder als Einlagen oder andere unbedingte rückzahlbare Gelder angenommen.

Nach Auffassung der BaFin wird von der Interactive Services Worldwide Ltd. damit das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG betrieben. Die Interactive Services Worldwide Ltd. verfügt aber dafür über keine Erlaubnis der BaFin, so dass das Einlagengeschäft unerlaubt betrieben wird.

Mit einer Verfügung hat die BaFin dies nun der Interactive Services Worldwide Ltd. untersagt und die Abwicklung der Geschäfte angeordnet.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch nicht bestandkräftig.

Möglichkeiten für Anleger, die an die Interactive Services Worldwide Ltd. Zahlungen geleistet haben

Anleger, die der Interactive Services Worldwide Ltd. Kapital, insbesondere für den Handel mit binären Optionen, zur Verfügung gestellt haben, sollten einen im Kapitalrecht versierten Anwalt mit einer Prüfung beauftragen, ob und welche Möglichkeiten für Sie bestehen, um das eingezahlte Kapital wieder zurück zu erhalten.

Soweit nach Ansicht der BaFin von der Gesellschaft ein unerlaubtes Einlagengeschäft betrieben worden ist, kann sich ein Schadensersatzanspruch durchsetzen lassen. Im Falle des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften können nach der Rechtsprechung sowohl die Gesellschaft aber auch deren Organe auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG haften.

Betroffene Anleger, die der Interactive Services Worldwide Ltd. Gelder zur Verfügung gestellt haben, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

25.04.2018