Gegenüber der Integral Finance Group, vorgeblich ansässig in Brüssel, wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angeordnet, die Anlagevermittlung und Anlageberatung einzustellen.

Nach Angaben der BaFin verfügt die Integral Finance Group über die Internetseite www.integralfinancegroup.com und deutsche Kunden wurden unaufgefordert angerufen und ihnen wird der Kauf konkreter Finanzinstrumente, z. B. Wandelanleihen, offeriert. Außerdem würde mit einer personalisierten Anlageberatung und Rundumbetreuung geworben.

Damit wurde von der Integral Finance Group nach Ansicht der BaFin unerlaubt die Anlagevermittlung und –beratung betrieben, ohne dass die Gesellschaft über eine Erlaubnis der Behörde verfügte.

Wer in Deutschland Finanzdienstleistungen erbringt, benötigt nach § 32 KWG die vorherige Erlaubis der BaFin.

Nach Mitteilung der BaFin steht die Integral Finance Group, abweichend von den Angaben in den Werbematerialien der Gesellschaft, nicht unter der Aufsicht der Europäischen Zentralbank.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandkräftig.

 Möglichkeiten für Anleger

Sofern eine Gesellschaft in Deutschland unerlaubt die Anlagevermittlung und –beratung erbringt, kann sich ein Schadensersatzanspruch für Anleger begründen lassen. Denn das Betreiben einer unerlaubten Anlagevermittlung und –beratung, könne nach der Rechtsprechung sowohl die Gesellschaft selbst als auch deren Organe auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG haften.

Falls Anleger durch eine Anlageberatung oder Anlagevermittlung der Integral Finance Group einen Schaden erlitten haben, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner mit Fragen wenden, welche rechtlichen Möglichkeiten für Sie gegeben sind, um den Schaden wieder zu realisieren.

22.06.2018