Ein Anleger, der eine Anlage im Lebensversicherungsfonds HSC Optivita VII getätigt hatte, erhält von der Stadtsparkasse München Schadensersatz.

Die Stadtsparkasse München hatte gegen ein Urteil des Landgerichts München I, mit dem sie zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden war, Berufung eingelegt.

Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts München im Berufungsverfahren hat die Stadtsparkasse München aber dann die Berufung zurückgenommen, so dass das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Stadtsparkasse zur Zahlung von Schadensersatz an einen von der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner vertretenen Anleger verurteilt worden ist, rechtskräftig geworden ist.

Nach Meinung des Oberlandesgerichts München war für den Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlagebegründung begründet, weil verschwiegen worden war, dass die Bank für die Empfehlung der Anlage eine Provisionsrückvergütung bekommen hatte.

Dieses Urteil belegt, dass für Anleger, die Anlage in Form von Beteiligungen an Lebensversicherungsfonds erworben haben, die in britische oder amerikanische Lebensversicherungen investieren, gute Möglichkeiten bestehen, einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung durchzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Bank zu einer Anlage geraten hat, da Kreditinstitute nach der ständigen Rechtsprechung verpflichtet sind, ihren Kunde über den Erhalt von Provisionsrückvergütungen aufzuklären.

 

Stand: 06.05.2015