Gegenüber der Hillhouse Group, Niederlande, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung der Behörde die Einstellung eines unerlaubt betriebenen Einlagen- und Emissionsgeschäftes sowie eines unerlaubt betriebenen Eigenhandels angeordnet.

Von der Hillhouse Group werden Anlegern im Form des Erwerbs von Aktien angeboten, wobei die Hillhouse Group als „Konsortialbank“ auftritt und die Aktien aus dem eigenen Bestand verkauft, so die BaFin. Außerdem würde von der Hillhouse Group den Erwerbern der Aktien eine Rückkaufgarantie gegeben.

Nach Ansicht der BaFin betreibt die Hillhouse Group damit ein Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) sowie auch das Emissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG und einen Eigenhandel nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 lit.c KWG.

Über eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäftes bzw. des Emissionsgeschäftes bzw. des Eigenhandels verfügt die Hillhouse Group nicht.

Die Hillhouse Group ist daher insoweit unerlaubt tätig.

Die Hillhouse Group ist nicht zu verwechseln mit der Hillhouse Management Ltd., Hong Kong. Die Hillhouse Management Ltd., Hong Kong, steht in keinerlei Zusammenhang oder einer Geschäftsbeziehung mit der Hillhouse Group. Es wird insoweit vielmehr die Identität der Hillhouse Management Ltd. missbräuchlich verwendet, worauf die BaFin hinweist.

Untersagung der BaFin zu Aktien der ANT Financial

Die BaFin hatte bereist im Januar 2021 der Hillhouse Group das öffentliche Angebot von Aktien der ANT Financial untersagt. Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der EU-Prospektverordnung dürfen Wertpapiere, wie insbesondere Aktien, nur mit einem von einer Aufsichtsbehörde gebilligten Prospekt angeboten werden.

Von der Hillhouse Group wurde für das Angebot von Aktien der ANT Financial kein Prospekt veröffentlich, so die BaFin.

Wertpapiere, wie Aktien, dürfen in Deutschland grundsätzlich nur dann angeboten werden, wenn ein von der BaFin zuvor gebilligter Prospekt veröffentlich worden ist.

Die BaFin prüft, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt für den Anleger verständlich und ohne Widerspruch ist. Allerdings prüft die BaFin den Prospekt nicht auf dessen inhaltliche Richtigkeit.

Möglichkeiten für Anleger der Hillhouse Group

Soweit von der Hillhouse Group Anlagen in Form des Erwerbs von Aktien angeboten werden und in diesem Zusammenhang auch eine Rückkaufgarantie gewährt wird, können sich Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG begründen lassen.

Soweit von der Hillhouse Group nach Ansicht der BaFin ein Einlagengeschäft bzw. ein Emissionsgeschäft und ein Eigenhandel betrieben wird, können nach der Rechtsprechung sowohl die Gesellschaft selbst als auch deren verantwortliche Personen auf Schadensersatz haften, soweit für derartige Geschäfte keine Erlaubnis der BaFin besteht.

Da auch hinsichtlich der Aktien der ANT Financial ein Prospekt nicht veröffentlich worden ist, kann sich daher auch gegen Anbieter und den Emittenten eine Haftung nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) auf Rückzahlung der Einlage ergeben.

Anleger, die Anlagen über die Hillhouse Group getätigt haben bzw. vor allem auch Einzahlungen für den Erwerb von Aktien über die Hillhouse Group geleistet haben, wird geraten, durch einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt prüfen zu lassen, ob und welche Ansprüche sich durchsetzen lassen, um das eingezahlte Kapital wieder zur realisieren.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt Anleger, die Kapital für Anlagen der Hillhouse Group zur Verfügung gestellt haben.

08.07.2021